Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 347

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 347 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 347); gleichzeitig auch die Stellung der Schöffen als gleichberechtigte Richter unterstreicht. Wenn das Gericht keine Fragen mehr an den Vernommenen hat, dürfen die dazu berechtigten Beteiligten in der im Gesetz angegebenen Reihenfolge direkt Fragen an den Vernommenen stellen. Das Fragerecht besitzen außer den in § 229 StPO genannten Beteiligten die Erziehungsberechtigten jugendlicher Angéklagten (§ 70 StPO), die Organe der Jugendhilfe (§ 71 StPO), der als Beistand zugelassene gesetzliche Vertreter des volljährigen Angeklagten (§ 68 StPO). Aus § 42 Abs. 2 StPO geht hervor, daß der Sachverständige während der Beweisaufnahme berechtigt ist, im Rahmen seiner Aufgabe direkt Fragen an die Vernommenen zu stellen. Die Strafprozeßordnung erwähnt kein Fragerecht eines Zeugen, Geschädigten oder Kollektivvertreters. Sie können den Vorsitzenden um die Stellung bestimmter Fragen ersuchen. Erachtet er es als zweckmäßig, kann der Vorsitzende entweder die Frage selbst stellen oder dem Ersuchenden die direkte Fragestellung gestatten. Das Fragerecht muß auch dann gewährt werden, wenn die mündliche Vernehmung von Zeugen, Mitbeschuldigten oder Sachverständigen durch die Verlesung von Schriftstücken oder die Wiedergabe anderer Aufzeichnungen ersetzt worden ist. In diesen Fällen sind die Gerichtsmitglieder und die Beteiligten berechtigt, Fragen zum Inhalt des Verlesenen an den Angeklagten, die Zeugen, die Kollektivvertreter, den Sachverständigen zu stellen. Nachdem der Vorsitzende eine Beweisperson vernommen hat, dauert das Fragerecht bis zu deren Entlassung bzw. bis zum Schluß der Beweisaufnahme an. Unabhängig davon, ob die Berechtigten ihr Fragerecht schon einmal ausgeübt haben, können sie es bis zum Schluß der Beweisaufnahme geltend machen. Tritt das Gericht nach Schluß der Beweisaufnahme erneut in die Beweisaufnahme ein, so lebt das Fragerecht des Berechtigten gegenüber allen nicht entlassenen Beweispersonen wieder auf. Die Aufgabe des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung so zu leiten, daß die Beweisaufnahme auf ebenso zuverlässigem wie kurzem Wege zur Wahrheitsfeststellung führt, verpflichtet ihn, jede ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Frage zurückzuweisen (§ 229 Abs. 3 StPO). Gegen die Zurückweisung einer Frage durch den Vorsitzenden können die zur Fragestellung Berechtigten die Entscheidung des Gerichts anrufen. Dieses entscheidet nach geheimer Beratung durch Beschluß endgültig über die Zulassung der Frage. Das Gericht soll das Fragerecht als Bestandteil des Mitwirkungsrechts der Beteiligten am Strafverfahren nicht nur gewähren, es soll vielmehr die Hauptverhandlung so leiten, daß die Berechtigten auch Gebrauch vom Fragerecht machen, und so ein vielseitiges Zusammenwirken des Gerichts mit den Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts während der Beweisaufnahme zustande kommt. Die Befragung des Angeklagten Nach jeder Vernehmung einer Beweisperson, nach jeder Wiedergabe einer Aufzeichnung, nach jeder Besichtigung eines Beweisgegenstandes muß der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe (§ 230 StPO). Diese Befragung des Angeklagten hat unabhängig davon zu erfolgen, ob er im Zusammenhang mit 347;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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