Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 344

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 344 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 344); vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der gerichtlichen Beweisaufnahme dar. Sofern sie das Gericht unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 oder des § 225 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen bzw. wiedergeben will, hat es darüber einen Beschluß zu erlassen. b) Als Ersatz für die mündliche Vernehmung abwesender Zeugen und Mitbeschuldigter. Nur unüberwindbare oder schwer überwindbare Hindernisse berechtigen das Gericht, in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines abwesenden Zeugen oder eines abwesenden Mitbeschuldigten durch die teilweise oder vollständige Verlesung von Protokollen über ihre Vernehmung zu ersetzen (§ 225 Abs. 1 StPO). Ferner ist das Gericht nur unter diesen Voraussetzungen zur Wiedergabe von Aufzeichnungen über anderweitige Vernehmungen oder Äußerungen sowie zur Wiedergabe von eigenen Aufzeichnungen eines Zeugen oder Mitbeschuldigten berechtigt (§ 225 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise zulässige Wiedergabe der genannten Vernehmungsprotokolle und anderer Aufzeichnungen ergeben sich aus § 225 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3 StPO. Mitbeschuldigter im Sinne des §225 StPO ist eine Person, die an der Straftat mitgewirkt hat, ohne aber in der zur Verhandlung stehenden Strafsache zur Zeit Angeklagter zu sein (weil das gegen den Mitbeschuldigten eingeleitet gewesene Ermittlungsverfahren eingestellt oder er bereits verurteilt worden ist oder weil die Strafsache nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn oder auch ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an ein gesellschaftliches Gericht übergeben worden ist). Da es sich bei den in §225 Abs. 1 und 2 StPO genannten Vernehmungsprotokollen und anderen Aufzeichnungen um mittelbare Beweismittel handelt, muß ihre Verlesung bzw. Wiedergabe als eine Ausnahme von dem in der Hauptverhandlung dominierenden Unmittelbarkeitsgrundsatz ausdrücklich durch einen Gerichtsbeschluß angeordnet und begründet werden (§ 225 Abs. 4 StPO). c) Sei schriftlich vorliegenden früheren Sachverständigengutachten. Sie können zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden (§ 228 Abs. 3 StPO), wenn das von dem anwesenden Sachverständigen erstattete Gutachten von seinem eigenen, früher abgegebenen schriftlichen Gutachten abweicht oder wenn der Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht anwesend ist. Auch diese Verlesung ist zu protokollieren (§ 253 Abs. 3 StPO). Bei den hier geschilderten Fällen handelt es sich um die Verwertung von Vernehmungsprotokollen und anderen Aufzeichnungen, die als mittelbare Beweismittel zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Wenn aber der gedankliche Inhalt einer Aufzeichnung unmittelbar auf eine rechtserhebliche Tatsache hinweist bzw. die Straftat mittels dieser Aufzeichnung begangen worden ist (z. B. Erpresserbrief, staatsfeindliche Hetzschrift), so ist diese Aufzeichnung ein unmittelbares Beweismittel, das in der Hauptverhandlung im erforderlichen Umfang zur Kenntnis zu bringen ist (§ 51 Abs. 2 StPO). Ihre Einführung in die Hauptverhandlung, um sie zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, ist ein Akt der unmittelbaren Beweisführung. Ein Gerichtsbeschluß ist dazu nicht erforderlich. Wohl aber ist die zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Aufzeichnung im Hauptverhandlungsprotokoll zu bezeichnen (§ 253 Abs. 3 StPO). 344;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 344 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 344) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 344 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 344)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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