Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 321

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 321 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 321); der Angeklagte durch sein eigenmächtiges Fernbleiben die Weiterführung der Hauptverhandlung nicht vereiteln und damit seine Heranziehung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erschweren kann, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten vor. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung darf in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn dadurch die Feststellung der Wahrheit nicht gefährdet ist. Gesetzliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Hauptverhandlung ist, daß das Gericht den Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Person und zur Sache bereits vernommen hat und außerdem seine Anwesenheit (im Hinblick auf die Wahrheitsfeststellung und die Wahrung des Rechts auf Verteidigung) nicht mehr für erforderlich hält (§ 216 Abs. 3 StPO). Stets bleibt jedoch das Gericht befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen oder seine Vorführung (§ 48 StPO) zu erzwingen. Sind vom Gericht die Bestimmungen über die Anwesenheit des Angeklagten verletzt worden, so hat die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten stattgefunden, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Eine zeitweilige Ausschließung des Angeklagten von der Hauptverhandlung gestattet das Gesetz nur, wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde (§ 231 Abs. 1 StPO), bei ordnungswidrigem Benehmen des Angeklagten (§ 231 Abs. 2, StPO), wenn angesichts der Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen oder durch andere Beweiserhebungen in Gegenwart eines jugendlichen Angeklagten Nachteile für dessen Erziehung zu befürchten sind (§ 232 Abs. 1 StPO). In diesen Fällen muß der Angeklagte nach Rückkehr von seiner zeitweiligen Ausschließung darüber unterrichtet werden, was während seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, damit er seine Verteidigung darauf einstellen kann. In allen Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 63 Abs. 1 und 2, § 72 StPO) gehört der bestellte oder gewählte Verteidiger zu den Beteiligten, deren ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Bleibt in den genannten Strafverfahren der bestellte oder gewählte Verteidiger völlig oder teilweise von der Hauptverhandlung fern oder hat er die Verteidigung niedergelegt, so hat das Gericht sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Um die Verteidigung zu gewährleisten, hat das Gericht in diesen Fällen auf Antrag des Angeklagten ocjer des neu bestellten Verteidigers die Anberaumung eines neuen Termins zur Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung zu beschließen (§ 65 Abs. 1 StPO). Wurde in Fällen der notwendigen Verteidigung die Hauptverhandlung ganz oder teilweise ohne einen bestellten oder gewählten Verteidiger durchgeführt oder fortgesetzt, so hat sie in Abwesenheit eines Beteiligten stattgefunden, der nach dem Gesetz ununterbrochen anwesend sein mußte. Liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so hat das Gericht beim vorübergehenden oder völligen Fernbleiben des gewählten Verteidigers oder wenn dieser die Verteidigung niederlegt, auf Antrag des Angeklagten zu prüfen. 21 Strafverfahrensrecht 321;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 321 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 321) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 321 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 321)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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