Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 307

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 307 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 307); denen Entscheidung verneint hat, schließt das Verbot der doppelten Strafverfolgung grundsätzlich aus, daß noch einmal ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder ein Untersuchungsorgan wegen derselben Handlung strafverfolgend Vorgehen darf. (Andere Staatsorgane sind nicht befugt, einen Bürger zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen.) Die Kassation oder die gerichtliche Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen die vorausgegangene, das Verfahren rechtskräftig abschließende gerichtliche Entscheidung. Sie werden durch das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht berührt. Bei der Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis (§ 79 StPO) geht die Rechtskraft rückwirkend verloren. Der gleiche Grundgedanke gilt für die Befugnis des Staatsanwalts, innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts über eine Straftat Anklage zu erheben, und zwar, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, aus denen sich eine erhebliche Gesellschaftswidrigkeit oder eine Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat ergibt. Die Ausschließlichkeitswirkung, die § 14 StPO konkretisiert, tritt nur ein, wenn ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (aber kein ausländisches Gericht) die erwähnten Entscheidungen erlassen hat (§ 80 Abs. 2 StGB). Soweit eine gerichtliche Entscheidung Tatsachen feststellt, für die das Strafregistergesetz eine Eintragungspflicht vorsieht, entsteht mit der Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung die Gewährleistungspflicht des Generalstaatsanwalts zur strafregisterlichen Eintragung dieser Entscheidung. Solche eintragungspflichtigen Tatsachen sind nicht nur die rechtskräftigen Erkenntnisse eines Gerichts über Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, sondern z. B. auch die mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluß erfolgte vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens. 8.2. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erster Instanz und die Vorbereitung der Hauptverhandlung 8.2.1. Das Eröffnungsverfahren Die Bedeutung des Eröffnungsverfahrens Eine gerichtliche Hauptverhandlung darf aufgrund der Anklageerhebung nur stattfinden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind : Gegen den Angeklagten muß ein vom Gericht festgestellter hinreichender Tatverdacht wegen der in der Anklage bezeichneten Straftat gegeben sein; es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen; die Strafsache muß für die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht ungeeignet sein; die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Vorbereitung der Hauptverhandlung (z. B. Ladungsfristen, Ladungen) müssen eingehalten worden sein. 307;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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