Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 284

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 284 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 284); Der Arrestbefehl wird durch Verfügung des Staatsanwalts bzw. au Beschluß des Gerichts aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für die weitere Aufrfechterhal-tung nicht mehr vorliegen. 7.6.11. Richterliche Bestätigung Beschlagnahmen einschließlich Post- und Vermögensbeschlagnahmen sowie Durchsuchungen und Arrestbefehle bedürfen, mit Ausnahme der in § 109 Abs. 2 StPO genannten Fälle, der richterlichen Bestätigung. Die Bestätigung ist durch den Staatsanwalt bei dem Kreis- oder Prozeßgericht innerhalb von 48 Stunden seit Durchführung der Maßnahme einzuholen (§ 121 StPO). Die Bestätigung bezieht sich auf die sachliche Berechtigung der Maßnahmen. Das Gericht darf sie daher nur verweigern, wenn abgesehen von den Fällen der §§ 99, 100 StPO kein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder es an den sachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahme z. B. der Beschlagnahme eines bestimmten Gegenstandes mangelt. Sind bei der Durchführung sachlich gerechtfertigter Maßnahmen Formfehler gemacht worden, hat der Richter das Mittel der Gerichtskritik anzuwenden (§ 20 StPO). Sowohl der durch die Maßnahme Betroffene als auch der Staatsanwalt haben das Recht, gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde einzulegen (§ 305 StPO). Der Betroffene kann Beschwerde erheben, wenn er die Bestätigung der Maßnahme durch das Gericht für sachlich ungerechtfertigt hält. Hält der Betroffene die Art und Weise der Durchführung für ungesetzlich, steht ihm das Recht der Beschwerde bei dem aufsichtsführenden Staatsanwalt zu (§ 91 StPO). Der Staatsanwalt dagegen legt Beschwerde ein, wenn er mit der Ablehnung einer richterlichen Bestätigung nicht einverstanden ist. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche bei dem Gericht, das die Bestätigung vorgenommen oder abgelehnt hat, einzulegen (§ 306 Abs. 1 StPO). Gibt das Gericht ihr nicht statt, hat es die Beschwerde innerhalb von 3 Tagen der nächsthöheren Instanz (dem Beschwerdegericht) vorzulegen, die nach Anhören des Staatsanwalts endgültig entscheidet (§ 306 Abs. 3, § 308 StPO). Im Falle rechtskräftiger Ablehnung einer richterlichen Bestätigung sind die getroffenen Maßnahmen innerhalb weiterer 24 Stunden aufzuheben (§ 121 StPO). 7.6.12. Das Festnahmerecht bei Störung von Ermittlungshandlungen Es kommt vereinzelt vor, daß Bürger vorsätzlich Ermittlungshandlungen stören oder sich Anordnungen des Staatsanwalts oder Untersuchungsorgans beharrlich widersetzen, z. B. wiederholten Aufforderungen, den Ort einer Ermittlungshandlung zu verlassen, keine Folge leisten oder Anstrengungen unternehmen, die Durchführung oder Beendigung einer Ermittlungshandlung durch tätliches Einwirken auf die Kriminalisten zu verhindern. In solchen Fällen sind der Staats- 284;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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