Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 266

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 266 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 266); weisanträgen ist nachzugehen, wenn sie für die Feststellung der Wahrheit erheblich sein- können und nicht über den in § 101 StPO geforderten Umfang der Ermittlungen hinausgehen. Das Protokoll muß ebenso wie das Protokoll einer Zeugenvernehmung genaue Auskunft über Ort, Zeitpunkt und Dauer der Vernehmung geben. Um Einwänden vorzubeugen, sollte bei länger dauernden Vernehmungen aus dem Protokoll ersichtlich sein, welche Pausen eingelegt wurden und ob der Beschuldigte Gelegenheit hatte, während der Vernehmung oder in den Pausen Speisen und Getränke zu sich zu nehmen (bzw. ob ihm solche angeboten wurden, er sie aber ablehnte). Soweit möglich, sollte aus dem Protokoll auch der Ablauf der Vernehmung ersichtlich sein. Ist die Darstellung des Vernehmungsablaufes zu zeit- oder arbeitsaufwendig oder beeinträchtigt sie die Übersichtlichkeit des Protokolls, sollte dem Protokoll in notwendigen Fällen eine Anlage beigefügt werden. Aus dieser sollte ersichtlich sein, mit welchen Beweismitteln der Beschuldigte in der Vernehmung vertraut gemacht wurde (unter genauer Bezeichnung des Beweismittels und der Blatt- und Seitenzahlen, wo dieses in der Akte zu finden ist), ob es in der Vernehmung besondere Vorkommnisse gab und insbesondere, falls mit der Möglichkeit eines Geständniswiderrufes gerechnet werden muß zu welchem Zeitpunkt der Vernehmung und auf der Grundlage welchen Beweismittels oder Vorhaltes der Beschuldigte die Tat eingestand. Der Beschuldigte hat sich nach Abschluß der Vernehmung davon zu überzeugen, ob die von ihm gemachten Angaben in der Weise, wie er sie ausgesagt hat, in das Vernehmungsprotokoll auf genommen wurden. Es gelten hier die bereits bei der Zeugenvernehmung behandelten Grundsätze. Schreibfehler sollte der Beschuldigte eigenhändig korrigieren, um späteren Einwänden, er habe das Protokoll nur oberflächlich gelesen oder infolge Aufregung oder Übermüdung nicht verstanden, vorzubeugen. Erklärt er sich mit der Abfassung oder dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden, steht ihm das Recht zu, entsprechende Zusätze, Streichungen oder Abänderungen zu verlangen bzw. diese selbst vorzunehmen oder diese zu diktieren. Verweigert ein Beschuldigter die Unterschrift, darf sich der Vernehmende nicht mit dem bloßen Vermerk begnügen, daß sie abgelehnt wurde,-Er hat den Beschuldigten aufzufordern, eine Erklärung über die Gründe der UnterschriftsVerweigerung abzugeben und diese Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Wurde die Vernehmung ganz oder teilweise auf Magnettonband fixiert, sind folgende Grundsätze zu beachten, die sinngemäß auch für Zeugenaussagen gelten: a) Auch bei der Magnettonaufzeichnung einer Vernehmung ist die Anfertigung eines Schriftprotokolls erforderlich. b) Das schriftliche Protokoll muß wie üblich Zeit, Dauer und Ort der Vernehmung angeben, ebenso die Personalien der Vernommenen sowie Name und Dienstbezeichnung des Vernehmenden. c) Protokoll oder Magnettonaufzeichnungen müssen die Erklärung des Vernommenen aufweisen, ob er von der Fixierung seiner Aussage auf Magnettonband in Kenntnis gesetzt worden war. 266;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 266 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 266) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 266 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 266)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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