Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 261

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 261 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 261); der Vernehmung und die genaue Reihenfolge und Formulierungsweise der vom Kriminalisten gestellten Fragen erkennen läßt, wird die Form der Frage-Antwort-Protokollierung gewählt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Fragen und Antworten auf Magnettonband aufzunehmen. Nach Beendigung der Vernehmung ist dem Zeugen das Protokoll zur Durchsicht vorzulegen oder auf seinen Wunsch vorzulesen (§ 106 Abs. 2 StPO). Danach hat der Zeuge jede einzelne Seite dicht unter der jeweils letzten Zeile zu unterschreiben. Er hat das Recht, Veränderungen und Streichungen vornehmen zu lassen oder persönlich vorzunehmen. Alle Veränderungen, Zusätze und Streichungen sind vom Zeugen unterschriftlich zu bestätigen. Aus dem Protokoll muß ferner ersichtlich sein, ob es der Zeuge selbst gelesen hat oder ob es ihm auf sein Verlangen hin vorgelesen wurde. Anstelle der nichtssagenden Abschlußformuiierung : „selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben" empfiehlt sich, die Klausel aufzunehmen: „Ich habe das Vernehmungsprotokoll selbst gelesen. Es entspricht in allen Teilen den von mir gemachten Angaben. Meine Worte sind darin richtig wiedergegeben." Dadurch wird der Zeuge eher veranlaßt, sich das Protokoll in Zweifelsfällen vor der Unterschriftsleistung noch einmal dahingehend durchzulesen, ob es Auslassungen oder mißverständliche Formulierungen enthält. Fand die Vernehmung unter Teilnahme eines Dolmetschers statt (§ 83 Abs. 3 StPO), sollte auch dieser die einzelnen Seiten des Protokolls mit unterschreiben. In jedem Falle muß das Protokoll den durch die Unterschrift des Dolmetschers bestätigten Vermerk enthalten, daß der Dolmetscher über seine Pflichten und über seine Verantwortlichkeit für eine wissentlich falsche Übersetzung belehrt wurde. Haben an einer Vernehmung weitere Personen als der Zeuge und der Vernehmende teilgenommen, empfiehlt sich, daß auch sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch ihre Unterschrift bestätigen (z. B. die Eltern eines Jugendlichen, Mitarbeiter der Jugendhilfe, Psychologen, Verteidiger, Arbeitsschutzinspektoren usw.). Angaben von Kindern sind nur von dem Vernehmenden und den sonst anwesenden erwachsenen Personen (z. B. Eltern) zu unterschreiben. Diese bestätigen durch ihre Unterschrift, daß das Kind die Aussagen in ihrer Gegenwart so gemacht hat, wie sie im Protokoll niedergelegt worden sind. Ist ein Zeuge wegen körperlicher Gebrechen (z. B. Erblindung, Lähmung o. a.) außerstande, das Protokoll zu unterzeichnen, muß es vom Vernehmenden mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden. Jedes Protokoll ist vom Vernehmenden unter Angabe seiner Dienststellung oder seines Dienstgrades zu unterzeichnen (§ 106 Abs. 3 StPO). Übersendet ein Zeuge dem Untersuchungsorgan oder Staatsanwalt nach seiner Vernehmung ergänzende schriftliche Aussagen, sind diese der Akte beizufügen. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Zeugenvernehmung durchzuführen. Das gilt vor allem, wenn die schriftlich eingesandten Aussagen wesentliche neue Fakten enthalten oder wenn sie in wesentlichen Punkten von den protokollierten abweichen. In jedem Falle ist der Eingang der ergänzenden schriftlichen Aussagen gegenüber dem Zeugen zu bestätigen. In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, nach der Vernehmung eines 261;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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