Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 168

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 168 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 168); wurden, so müssen diese durch Beschluß ausdrücklich bezeichnet werden. Nur die tatsächlich verlesenen Teile der Protokolle bilden den Gegenstand der Beweisaufnahme und nur sie dürfen als Beweismittel im Urteil zitiert werden. 5.5.3. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Dieser Grundsatz ergibt sich aus der besonderen Stellung des Gerichts im Strafverfahren, da dieses die endgültige Entscheidung über Schuld oder Unschuld und über die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu treffen hat. Das Gericht muß eigene Erkenntnisse über die zum Gegenstand der Beweisführung gehörenden Tatsachen gewinnen und durch die Beweisführung die Wahrheit seiner Erkenntnisse bestätigt sehen. Es muß so aus eigener Anschauung die auf die Gewißheit gegründete Überzeugung der Wahrheit seiner Erkenntnisse gewinnen. In diesem Sinn findet der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme seinen Ausdruck in den Bestimmungen über den Umgang mit den Beweismitteln (vgl. insbes. §§ 50, 51, 224 ff. StPO). Dazu gehören : das Gebot, den Angeklagten, die Zeugen, Kollektivvertreter, Sachverständigen, Eltern und andere Personen, deren Aussagen als Beweismittel herangezogen werden, grundsätzlich mündlich zu vernehmen; das Gebot, Beweisgegenstände grundsätzlich in der Hauptverhandlung vorzulegen oder (sofern das aufgrund der Beschaffenheit des Beweisgegenstandes nicht möglich ist) wirklichkeitsgetreue Abbildungen von ihnen vorzulegen; das Gebot, Aufzeichnungen im erforderlichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und das Verbot, die Aussagen von Zeugen, über die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle hinaus (§ 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 Ziff. 1 3, Abs. 2 und 3, § 228 Abs. 3 StPO), durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung zu ersetzen. Das Erfordernis, Personen grundsätzlich mündlich zu vernehmen, resultiert daraus, daß nur in der mündlichen Vernehmung der unmittelbare Kontakt zwischen dem Gericht und diesen Personen hergestellt werden kann. Erst so hat das Gericht die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen zu stellen, ihre Reaktionen zu beobachten, Personen direkt miteinander zu konfrontieren, um Widersprüche in ihren Aussagen zu klären sowie sich ein unmittelbares Bild vom Wahrheitswert der von ihnen vermittelten Informationen zu machen. Die Notwendigkeit der grund-1 sätzlichen mündlichen Vernehmung ergibt sich zum anderen daraus, daß nur soa der Angeklagte und sein Verteidiger die Möglichkeit erhalten, Fragen an den Zeugen zu stellen und damit durch die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung zur Wahrheitsfindung beizutragen. Deshalb ist die Verlesung von Protokollen nur in den gesetzlich festgelegten Fällen statthaft. Wird eine Zeugenaussage verlesen, sind nicht durch Verteidiger vertretene Angeklagte auf die Bedeutung und die Folgen der Verlesung hinzuweisen. Der gemäß § 225 Abs. 4 StPO erforderliche Gerichtsbeschluß muß exakt angeben, worauf die Notwendigkeit der Verlesung gestützt wird. 168;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 168 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 168) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 168 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 168)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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