Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 154

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 154 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 154); Der Zweifel muß dann ebenfalls konkret sein, da er sich ja auf den Wahrheitswert einer konkreten Erkenntnis bezieht. Demzufolge kann der Zweifel nur dann sinnvoll und berechtigt sein, wenn zu den angeführten Beweisgründen konkrete Gegengründe angeführt werden können, welche die Beweisgründe entkräften. Der Zweifel ist damit nur dann sinnvoll, wenn zu den festgestellten Fakten und Beweistatsachen, mit denen die Wahrheit einer Erkenntnis begründet werden soll, weitere Fakten angeführt werden. Diese Fakten müssen so beschaffen sein, daß aus ihnen geschlossen werden kann, daß der aus den zum Beweis angeführten Fakten gezogene Schluß falsch oder zumindest der Beweis unvollständig ist. Der sich auf Fakten und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stützende Beweis kann also nur dann sinnvoll angezweifelt werden, wenn der faktische Charakter bestimmter Erkenntnisse erschüttert oder die Fehlerhaftigkeit der gesichert geglaubten wissenschaftlichen Erkenntnisse nachgewiesen wird oder neue Fakten hinzukommen, die zusammen mit den ersteren einen neuen, anderen Schluß zulassen. So erschüttert z. B. ein nachprüfbares Alibivorbringen des Beschuldigten den faktischen Charakter der Erkenntnis, daß der Beschuldigte sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat, weil er dort von mehreren Zeugen gesehen wurde. Es ist nun der Schluß möglich, daß die Zeugen sich irren und er nicht der Täter ist. Es ist aber auch möglich, daß die Zeugen sich nur in bezug auf die Zeit irren, oder aber, daß der angenommene Tatort und die Tatzeit nicht mit der wirklichen Tatzeit und dem tatsächlichen Tatort übereinstimmen. Ebenso führt das Hinzukommen des neuen Fakts, daß der Beschuldigte ein am Tatort mit seinen Fingerspuren gefundenes Werkzeug wenige Tage vor der Tat von einer anderen Person entliehen, es aber vor der Tat zurückgegeben hatte, zu völlig neuen Schlußfolgerungen auf den möglichen Täter. Dazu sind noch die verschiedensten Möglichkeiten denkbar, die einen sinnvollen Zweifel begründen. Allen Begründungen eines sinnvollen Zweifels ist gemeinsam, daß konkrete Fakten und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nur auf der Grundlage von konkreten Fakten oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angezweifelt werden können. Der Versuch, aus der Relativität der Wahrheit im gesellschaftlichen Erkenntnisprozeß und damit auch im Erkenntnisprozeß im Strafverfahren zu begründen, daß immer noch Beweisgründe gegen die angeführten konkreten Beweisgründe vorhanden sein können, die lediglich noch nicht erkannt sind, führt zum Relativismus und zum Verlassen des dialektisch-materialistischen Standpunktes. So kann mit der Behauptung, daß die Zeugen, die den Täter identifiziert haben, sich irren,, weil Menschen sich immer irren können, die Identität des Täters mit dem Beschuldigten nicht sinnvoll angezweifelt werden. Ebenso begründet die Behauptung' keinen sinnvollen Zweifel, daß noch Umstände der Tat bestehen, die den Täter entlasten, die nur zur Zeit von den Untersuchungsorganen, dem Staatsanwalt und dem Gericht noch nicht erkannt wurden. Es sei denn, daß diese Umstände konkret bezeichnet und so zum konkreten Gegenstand in der Beweisführung der Hauptverhandlung gemacht werden. Von den dargestellten falschen Auffassungen, wie auch von der relativistischen Behauptung aus, daß das Gericht sich immer irren könne, weil es schon vorge- 154;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 154 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 154) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 154 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 154)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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