Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 147

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 147 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 147); An die Überzeugungsbildung des Gerichts aber auch des Untersuchungsführers und des Staatsanwalts müssen deshalb im Strafverfahren besondere Anforderungen gestellt werden. Der Prozeß der Beweisführung muß zu einer wissenschaftlich begründeten Überzeugung des Gerichts führen. In diesem Prozeß muß auf der Grundlage von Fakten, die von jedem, der über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt, nachgeprüft werden können, und auf der Grundlage von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Wahrheitswert jeder Erkenntnis mit eindeutiger, objektiver Bestimmtheit nachgewiesen werden. Es muß im Ergebnis der Beweisführung sicheres, zweifelsfreies und nachprüfbares Wissen über die Wahrheit der Erkenntnis entstehen die Gewißheit.6 Die Gewißheit kann jedoch letztlich nicht ausreichend durch die Erkenntnis eines einzelnen gesellschaftlich gesichert werden. Deshalb muß der Prozeß der Beweisführung im Strafverfahren als gesellschaftlicher Prozeß gestaltet und organisiert werden. Das erfolgt einmal dadurch, daß in den Erkenntnisprozeß im Strafverfahren differenziert und zielgerichtet gesellschaftliche Kräfte einbezogen werden (z. B. die Arbeitskollektive). Das geschieht aber auch, indem der Erkenntnisstand der gesamten Gesellschaft soweit wie möglich nutzbar gemacht wird (z. B. durch Sachverständigengutachten und Konsultationen mit sachverständigen Personen und Kollektiven). Im Strafverfahren der DDR wird die Gewißheit aber vor allem dadurch erreicht, daß die Beweisführung in mehreren relativ unabhängig voneinander ablaufenden Abschnitten erfolgt. So überprüft der Untersuchungsführer im Schlußbericht (§ 146 StPO) nochmals die Tragfähigkeit der von ihm zu den in § 101 StPO genannten Objekten geführten Beweise und deren Dokumentation. Der Staatsanwalt überprüft vor Erhebung der Anklage die Schlüssigkeit des geführten Beweises und die Vollständigkeit der gewonnenen Erkenntnisse und dokumentiert in der Anklageschrift die bisherige Beweisführung (§§ 154, 155 StPO). Dieser Prozeß wird auch vom Gericht im Eröffnungsverfahren nochmals vollzogen. In der abschließenden Haufrtverhandlung muß das Gericht dann, auf der Grundlage der eigenen Anschauung der - in der Regel vom Untersuchungsorgan festgestellten und gesicherten - Beweismittel, eigenverantwortlich den Beweis zu den Erkenntnissen über die in § 222 StPO genannten Objekte der gerichtlichen Beweisführung erbringen. Die gerichtliche Beweisführung erfolgt aufgrund ihrer Bedeutung als abschließende Phase des Gesamtprozesses der Beweisführung grundsätzlich durch ein Kollektivorgan, іе Erst nachdem das Gericht den strafverdächtigen Sachverhalt in seinen gesellschaftlichen und individuellen Bedingungen exakt und zweifelsfrei festgestellt hat, kann auf der Grundlage der vom Gericht gewonnenen wahren Erkenntnisse eine Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit getroffen werden. Bestehen dann noch begründete Zweifel an der Wahrheit einzelner, das Urteil stützen-гів der Erkenntnisse fehlt also die Gewißheit , so sichern die Rechtsmittel (§§ 283, 287 ln StPO) und die Möglichkeit der Kassation (§311 StPO), daß die Gewißheit hergestellt wird. Sollten trotzdem zu einem späteren Zeitpunkt Fakten bekannt werden, die Anlaß zu berechtigtem Zweifel an der Wahrheit der dem Urteil zugrundeliegenden Erkenntnisse geben, so besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 328 StPO (vgl. Kap. 13). 147 6 Vgl a. a. O., S. 17 ff.;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 147 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 147) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 147 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 147)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht verursachende beeinflussende Umstände und Bedingungen hervorzuheben und darzustellen, wie diese Situationen, Umstände und Bedingungen sich auf das Handeln des Täters auswirkten.

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