Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 136

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 136 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 136); 4.4Л. Die Stellung des Zeugen und des sachverständigen Zeugen Zeugen sind Personen, die in einem nicht gegen sie (als Beschuldigte oder Angeklagte) durchgeführten Strafverfahren vom Untersuchungsorgan, Staatsanwalt oder Gericht zu Beweiszwecken vernommen werden, um über eigene Wahrnehmungen Aussagen zu machen. Ein Zeuge soll wahrheitsgemäß, d. h. unbeeinflußt von subjektiven Erwägungen und von Äußerungen oder Wünschen Dritter, die Organe der Strafrechtspflege über seine Wahrnehmungen informieren. Sachverständige Zeugen sind Personen, die Wahrnehmungen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde gemacht haben. Sie können nicht nur schlechthin das von ihnen Wahrgenommene wiedergeben, sondern sich infolge ihres speziellen Fachwissens zugleich sachkundig über das Wahrgenommene äußern (ohne etwa gutachterlich tätig zu werden) ; z. B. ein Verkehrspolizist, der Zeuge einer Verkehrsstraftat wird. Sachverständige Zeugen haben im Strafverfahren die Stellung eines Zeugen; sie stehen ihnen gleich (§ 35 StPO). Zeuge kann grundsätzlich jede Person Erwachsener oder Kind, Staatsbürger der DDR, Ausländer oder Staatenloser sein. Personen, die als Zeugen oder sachverständige Zeugen von den Organen der Strafrechtspflege benötigt werden, sind zur Aussage verpflichtet (§ 25 StPO) ; soweit sie nicht aus persönlichen oder beruflichen Gründen (§§ 26, 27 StPO) zur Aussageverweigerung berechtigt oder nach den allgemein anerkannten Normen des Strafrechts oder auf Grund internationaler Abkommen, z. B. Konsularverträge, nicht verpflichtet sind, Zeugenaussagen zu machen (§ 56 GVG) oder wegen Vorliegens einer vom Staat ausdrücklich anerkannten oder auferlegten Schweigepflicht einer besonderen Aussagegenehmigung (§§ 28, 29 StPO) bedürfen. Die Aussagepflicht geht allen anderen Formen der Mitwirkung am Strafverfahren vor. Niemand ist berechtigt, die Erfüllung seiner Zeugenpflicht mit der Begründung zu verweigern, er sei bereits in einer anderen Funktion am Strafverfahren beteiligt, z. B. als Geschädigter, Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt, gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger. Denn ein Zeuge ist grundsätzlich nicht ersetzbar und das Prinzip der unmittelbaren Beweisaufnahme gebietet, daß ein Zeuge seine Wahrnehmungen selbst wiedergibt. Die Verletzung der Pflicht eines Zeugen, vor Gericht oder einem anderen Organ der Strafrechtspflege zu erscheinen, hat Rechtsfolgen. Gericht und Staatsanwalt können gemäß §§ 31, 86 StPO im Falle des schuldhaften Nichterscheinens eines Zeugen eine Ordnungsstrafe aussprechen. Diese kann wiederholt verhängt werden. Weiterhin kann ein Zeuge, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint, vorgeführt, also zwangsweise zum Ort der Vernehmung gebracht werden. Schließlich können einem Zeugen die infolge seines Ausbleibens verursachten Auslagen auferlegt werden. Die Verletzung der Wahrheitspflicht hat strafrechtliche Folgen. Paragraph 230 StGB droht für den Fall einer vorsätzlich falschen Aussage eines Zeugen vor Gericht eine Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsentzug an. Eine Vereidigung findet im Strafverfahren der DDR nicht statt. Nur im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen kann eine Vereidigung von Zeugen erfolgen, wenn 136;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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