Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 101

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 101 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 101); Die Aufgaben des Gerichts im Straf Der fahren Die Gerichte tragen im Strafverfahren eine große Verantwortung für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Sie entscheiden abschließend und rechtsverbindlich über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Menschen, über seine Schuld oder Nichtschuld. Nur die Gerichte können die Präsumtion der Unschuld Verbot der unbewiesenen Schuldfeststellung (§ 6 Abs. 2 StPO) widerlegen, indem sie über die Schuld rechtsverbindlich entscheiden und wenn erforderlich und begründet Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 23 StGB) festlegen. Gemäß Art. 4 StGB sind die staatlichen Gerichte überhaupt die einzigen Organe in der DDR, die Strafen im Sinne des Strafrechts aussprechen dürfen. Allein sie sind berechtigt, über den Erlaß eines Haftbefehls (Art. 100 Verfassung, § 6 Abs. 3 und § 124 StPO) zu entscheiden; sie sind es auch, die über die Bestätigung einer Durchsuchung, einer Beschlagnahme oder eines staatsanwaltlichen Arrestbefehls zu entscheiden haben (§ 121 StPO). Das Gericht hat somit eine besondere Verantwortung im Strafverfahren. Das ist auch der Grund, warum es unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Ermittlungsverfahren tätig wird, d. h. bevor die Leitungsverantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens auf das Gericht übergegangen ist. Im Ermittlungsverfahren wird das Gericht tätig, wenn es über die Notwendigkeit und zugleich über die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Rechte der Bürger durch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (Verhaftung §§ 122 ff. StPO, Beschlagnahme und Durchsuchung §§ 108 ff. StPO, sowie Arrestbefehl des Staatsanwalts § 120 StPO) zu entscheiden gilt. Diese Regelung ist Ausdruck der besonderen Rolle des Gerichts bei der Gewährleistung der verfassungsmäßigen Grundrechte der Bürger (§ 3 StPO) im Zusammenhang mit der Notwendigkeit strafprozessualer Zwangsmaßnahmen. Die staatsrechtliche Stellung des Gerichts sowie die für seine Tätigkeit geltenden strikten Form Vorschriften qualifizieren es in besonderem Maße für die Erfüllung dieser Aufgaben. Mit der Einreichung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt wird eine Strafsache bei Gericht anhängig, geht die Verantwortung für die weitere Durchführung des Strafverfahrens auf das Gericht über (§ 187 Abs. 1 StPO). Das Gericht trägt damit die alleinige Verantwortung für alle weiteren Maßnahmen und Entscheidungen. Hat das Gericht die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens beschlossen (§ 193 StPO), kann nur es selbst und in der Regel nur nach Durchführung einer Hauptverhandlung eine das Hauptverfahren endgültig abschließende Entscheidung treffen. Die gerichtlichen, das Strafverfahren abschließenden Entscheidungen über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit werden in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle, im Ergebnis einer öffentlichen Hauptverhandlung, vom Gericht als Kollegialorgan, nach geheimer Beratung durch gewählte Richter (§ 6 GVG, §§ 9, 10 StPO, § 3 MGO) getroffen. Im Strafverfahren der DDR gibt es nur in Ausnahmefällen, so z. B. bei Erlaß eines Strafbefehls sowie in bestimmten Fällen beim beschleunigten Verfahren (§§ 257, 270 StPO) abschließende Entscheidungen eines Richters. In aller Regel wird also das Kollegialprinzip verwirklicht. Eine weitere Besonderheit besteht beim gerichtlichen Strafbefehl (§§ 270 ff. 101;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 101 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 101) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 101 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 101)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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