Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik und seine demokratischen Prinzipien 1956, Seite 52

Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und seine demokratischen Prinzipien 1956, Seite 52 (Str.-Verf. DDR 1956, S. 52); gestellt werden, der in allen seinen Einzelheiten in der Strafvollzugsordnung geregelt ist. Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wird der inhaftierte Verurteilte aus der Untersuchungshaftanstalt in die Vollzugsanstalt überführt, der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte wird zum Strafantritt geladen. Hat das Gericht eine bedingte Verurteilung ausgesprochen, kommt es nur dann zum Strafvollzug, wenn der, Betreffende während der Bewährungszeit wieder straffällig wird und dafür mehr als drei Monate Gefängnis erhält. Der Strafvollzug in der DDR ist ein besonders starkes Mittel zur Umerziehung straffällig gewordener Menschen13). Im Gegensatz zum Strafvollzug in Westdeutschland, wo verurteilte Menschen unter entwürdigenden Umständen ohne Beschäftigung oder mit geisttötendem Tütenkleben beschäftigt sind, beruht bei uns der Strafvollzug nach Art. 137 der Verfassung auf dem Gedanken der Erziehung der Verurteilten durch gemeinsame produktive Arbeit. Es ist gelungen, bereits etwa drei Viertel aller Strafgefangenen während des Strafvollzugs mit produktiver Arbeit zu beschäftigen. Dabei werden Wettbewerbe in der Produktion veranstaltet und es finden auch regelmäßig Produktionsberatungen statt. Selbstverständlich erhalten die produktiv arbeitenden Strafgefangenen auch ein Entgelt, die Arbeitsbelohnung, entsprechend ihren Leistungen. Das Entgelt ist nicht unbeträchtlich und wird zur Unterstützung der Familie, für den Einkauf zusätzlicher Waren und als Rücklage für die Entlassung verwandt. So groß die erzieherische Bedeutung der produktiven Arbeit für den Erfolg des Strafvollzugs ist, genügt dies allein noch nicht. Es treten weitere Erziehungsmaßnahmen hinzu: fortschrittliche Bücher und Zeitungen, Kultur- und Filmveranstaltungen usw. Auf diese Weise trägt der Strafvollzug in seiner kulturell-erzieherischen Funktion entscheidend dazu bei, dem straffällig gewordenen Menschen zu helfen und ihm eine neue Perspektive zu geben14). Nach Beendigung des Strafvollzugs ist durch die Anordnung über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozeß vom 27.12.1955 (GBl. Nr. 4/56, S. 57) dafür gesorgt, daß der Verurteilte nach Strafverbüßung wieder voll in den Produktionsprozeß und die Gemeinschaft eingegliedert wird. Da für das Verfahren in Strafsachen keine Gebühren mehr erhoben werden (vgl. VO über die Kosten in Strafsachen vom 15.3.1956, GBl. S. 273), ist gesichert, daß der entlassene Strafgefangene ohne Belastungen den neuen Weg in der Gesellschaft beginnen kann. Das ist wichtig, um ein Rückfälligwerden zu vermeiden. Auf Antrag des Verurteilten kann die Deutsche Volkspolizei Strafaufschub gewähren, wenn infolge besonderer Umstände die sofortige Strafvollstreckung die Verhältnisse des Verurteilten oder seiner Familie empfindlich und nachteilig beeinflussen würde. Dabei wird ein strenger Maßstab angelegt, da jede Verzögerung der Strafvollstreckung die erzieherische Wirkung der Strafe abschwächt. Die Gewährung eines Strafaufschubs kann daher nur Ausnahme sein. Sie darf den Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten (§ 339 StPO). Ergeben sich Zweifel über die Auslegung des Urteils oder die Berechnung der erkannten Strafe, so sind diese durch das Gericht zu klären, das von 13) Vgl. Melsheimer, Sozialistische Gesetzlichkeit im Strafverfahren, Neue Justiz 1956, S. 293. 14) Vgl. über Einzelheiten des Strafvollzugs bei Leim, Strafe und Strafvollstreckung, Der Schöffe 1955, S. 26. 52;
Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und seine demokratischen Prinzipien 1956, Seite 52 (Str.-Verf. DDR 1956, S. 52) Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und seine demokratischen Prinzipien 1956, Seite 52 (Str.-Verf. DDR 1956, S. 52)

Dokumentation: Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und seine demokratischen Prinzipien, 2. Beiheft zur Schöffenzeitschrift 1956, bearbeitet von: Gerhard Stiller (Dozent in Potsdam-Babelsberg), Jakob Grass (Direktor des Bezirksgerchts Leipzig), Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956 (Str.-Verf. DDR 1956, S. 1-56).

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