Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik und seine demokratischen Prinzipien 1956, Seite 44

Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und seine demokratischen Prinzipien 1956, Seite 44 (Str.-Verf. DDR 1956, S. 44); Die §§ 254 259 StPO beinhalten den Erlaß des richterlichen Strafbefehls (Strafbefehlsverfahren). Zum Haupt verfahren, wie es in der Regel stattfindet, gehört eine öffentliche Hauptverhandlung, in der ein Berufsrichter und zwei Schöffen das Urteil fällen. Anders dagegen ist es beim Strafbefehlsverfahren. In ihm gibt es keine Anklageschrift, keinen Eröffnungsbeschluß und keine Hauptverhandlung, in der ein Kollegialgericht eine Entscheidung fällt. Das Strafbefehlsverfahren ist ein schriftliches Verfahren, das allerdings unter bestimmten Bedingungen in ein mündliches Verfahren übergehen kann. Im Strafbefehlsverfahren wird die Strafe durch einen Richter des Kreisgerichts ausgesprochen. Voraussetzung für einen richterlichen Strafbefehl ist ein entsprechender Antrag des Staatsanwaltes, der nur dann gestellt werden soll, wenn keine erheblichen Zweifel an der Tat und an der Schuld des Täters bestehen. Durch den Strafbefehl kann bei Verbrechen Freiheitsentziehung bis zu 6 Monaten, bei Übertretungen Geldstrafe ausgesprochen werden. Daneben kann auf Einziehung von Gegenständen, auf Geldstrafe, Aufenthaltsbeschränkung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung erkannt werden. Der Richter hat in jedem Falle sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Strafbefehl vorliegen. Hat er Bedenken gegen die Entscheidung durch einen Strafbefehl oder hält er die vom Staatsanwalt beantragte Strafe für unangemessen, so gibt er die Sache an den Staatsanwalt zurück. In jedem Falle trägt der Richter die alleinige und volle Verantwortung für den Erlaß des Strafbefehls. Legt der Beschuldigte innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, in der dann die Strafkammer entscheidet. Da das Strafbefehlsverfahren ein schriftliches Verfahren darstellt, ist seine erzieherische Wirkung auch nur gering. Deshalb soll von diesem Verfahren auch nur in den seltensten und einfachsten Fällen Gebrauch gemacht werden, da sich sonst das Gericht selbst einer seiner wichtigsten Funktionen, nämlich der kulturell-erzieherischen Funktion beraubt. Aus diesem Grund ist es auch gegen Jugendliche unzulässig (§ 50 JGG). Ein weiteres besonderes Verfahren ist das Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen, das in den §§ 260 265 StPO geregelt ist. Ausgangspunkt für dieses Verfahren ist die begründete Annahme, daß der Beschuldigte eine „mit Strafe bedrohte“ Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat. Es handelt sich also hierbei nicht um ein Strafverfahren im eigentlichen Sinne, in dem der Sachverhalt im Hinblick auf die Feststellung der Schuld und Strafe des Täters untersucht wird, sondern um Prüfung und Feststellung, ob der strafrechtlich nicht verantwortliche Beschuldigte in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen werden muß. Die Besonderheiten dieses Verfahrens sind in den genannten Bestimmungen geregelt, während im übrigen die Bestimmungen über das Strafverfahren Anwendung finden. In der Hauptverhandlung muß der Beschuldigte grundsätzlich anwesend sein. Eine Ausnahme hiervon besteht unter den Voraussetzungen der §§ 262, 263 StPO. Zuständig ist das Gericht, bei dem der Staatsanwalt im Strafverfahren wegen der Tat des Beschuldigten Anklage erhoben hätte. Das Verfahren bei selbständigen Einziehungen wird in den §§ 266, 267 StPO geregelt. Ziel dieses Verfahrens ist nicht die Verurteilung eines 44;
Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und seine demokratischen Prinzipien 1956, Seite 44 (Str.-Verf. DDR 1956, S. 44) Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und seine demokratischen Prinzipien 1956, Seite 44 (Str.-Verf. DDR 1956, S. 44)

Dokumentation: Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und seine demokratischen Prinzipien, 2. Beiheft zur Schöffenzeitschrift 1956, bearbeitet von: Gerhard Stiller (Dozent in Potsdam-Babelsberg), Jakob Grass (Direktor des Bezirksgerchts Leipzig), Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956 (Str.-Verf. DDR 1956, S. 1-56).

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