Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 91

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 91 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 91); der Persönlichkeit des Täters differenziertes Vorgehen verlangt, das sowohl dem Schutz der Gesellschaft, der Rechte und Interessen der Bürger als auch der sozialen Vorbeugung und der Erziehung des Rechtsbrechers dient. Die praktische Umsetzung dieser Grunderkenntnisse vollzog sich über verschiedene Wege und Formen, wobei die Vervollkommnung der Strafgesetzgebung ein immanenter Bestandteil dieses Prozesses war. Die Gesetzgebung der DDR hat schrittweise die Grundposition des Marxismus-Leninismus zur Kriminalität und zu den Wegen ihrer Vorbeugung und Bekämpfung umgesetzt, indem sie entsprechende Rechtsinstitute und Rechtsgrundsätze herausbildete, die mehr und mehr das Gesicht des Strafrechts insgesamt prägten. Dabei handelt es sich (neben der Gewährleistung des Tat- und Schuldprinzips, der Gleichheit vor dem Gesetz, des Verbots der Analogie sowie des Legalitätspinzips) vor allem um jene Rechtsinstitute, durch welche - Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität zur Sache der gesamten Gesellschaft werden; - eine umfassende Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung in Strafsachen garantiert wird; - eine differenzierte Strafverfolgung gesichert und das Zusammenwirken aller Rechtszweige im Kampf gegen die Kriminalität gewährleistet wird. In das Strafrecht wurden Gebote aufgenommen, die die Kriminalitätsbekämpfung zur gesamtgesellschaftlichen Aufgabe erhoben. In Auswertung der Erfahrungen der Pariser Kommune sowie der Sowjetmacht wurde unter Führung der Partei eine systematische Arbeit geleistet, um die Trennung der Strafrechtspflege vom Volk zu überwinden und die Menschen zu befähigen, mit Sachkunde an der KjWinalitätsbekämp-fung und -Vorbeugung teilzunehmen. Das fand und findet seinen Niederschlag in den Programmen und Aufrufen der Partei der Arbeiterklasse ebenso wie in den strafrechtlichen Gesetzen und Ordnungen der fünfziger Jahre, im Strafrechtsergänzungsgesetz von 1957, in den Beschlüssen des Staatsrates bis zu den einleitenden Artikeln des StGB von 1968 und in Artikel 90 der geltenden Verfassung der DDR. Besondere Aufmerksamkeit erfuhr die Ausgestaltung des neuen Inhalts der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der unter anderem auch darin besteht, daß die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Straftäters, seine daraus gegenüber der Gesellschaft entstehenden Pflichten und Rechte mit entsprechenden Pflichten und Rechten der Gesellschaft und des Staates korrespondieren. Das konnte es im Strafrecht der bisherigen Klassengesellschaften, dessen materielle Grundlage das Privateigentum an den Produktionsmitteln ist, nicht geben. Dieser neue Inhalt widerspiegelt sich vor allem im Be-währungs- und Wiedergutmachungsprinzip und findet seine weitere rechtliche Ausgestaltung in den gesetzlichen Bestimmungen über die Aufdeckung von Ursachen der Straftaten durch das gerichtliche Verfahren und der Verpflichtung der staatlichen Organe, Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen, alles für deren Beseitigung zu unternehmen, zur Einflußnahme auf die soziale Umgebung des Täters, zur Motivierung der Kollektive der Werktätigen für eine sozialintegrative erzieherische Arbeit mit dem Straftäter bei seiner Bewährung und Wiedergutmachung, über die Wiedereingliederung der aus der Strafhaft entlassenen Bürger, für die Arbeitsplatz und Wohnung zu sichern sind. Damit ist gleichzeitig eine neue soziale Qualität der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erreicht worden. Sie besteht vor allem darin, daß im Sozialismus der Straftäter ein Mitglied der Gesellschaft ist, das trotz der sich ihm bietenden realen Möglichkeiten seiner Verantwortung ihr gegenüber nicht gerecht geworden ist, deshalb dafür einzustehen hat und sich durch Bewährung und Wiedergutmachung seinen Platz in der Gesellschaft wieder verdienen kann und soll. Zu einem weiteren wesentlichen Element wurde die Herausbildung und Vervollkommnung der Rechtsinstitute, durch weiche die unmittelbare Teilnahme der Werktätigen an der Strafrechtsprechung gefordert und gesichert wird. Von Anfang an wurde der Laienrichter (der heutige Schöffe) mit gleichen Rechten,und Pflichten in allen Fragen in die Strafrechtspflege eingeführt. Wesentlich erweitert wurde die direkte Teilnahme der Werktätigen an der Strafrechtsprechung durch die Bildung der Konfliktkommissionen und später auch der Schiedskommissionen, denen die Kompetenz übertragen wurde, über leichte Straftaten zu entscheiden. Die Einführung des Kollektivvertreters, des gesellschaftlichen Anklägers bzw. gesellschaftlichen Verteidigers als Teilnehmer an Strafverfahren sowie die Schaffung der Möglichkeit, eine Bürg- 91;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 91 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 91) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 91 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 91)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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