Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 83

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 83 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 83); Todesstrafe) gestellt. Mit der „Verordnung gegen Volksschädlinge“ vom 5. September 1939 wurde für Handlungen „unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse“ eine Verschärfung der Strafen bis zur Todesstrafe vorgenommen. Bei Schwangerschaftsunterbrechung wurde die Todesstrafe angedroht, wenn der Täter „dadurch die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt“. Ausgeprägt war der rassistische Charakter des Nazistrafrechts. So wurden Eheschließungen und sexuelle Beziehungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“ mit Strafe (einschließlich Todesstrafe) bedroht. Terroristische Strafbestimmungen wurden gegen Polen und Bürger anderer okkupierter Gebiete erlassen und massenhaft angewandt. Charakteristisch für die Strafjustiz des Nazistaates war die massenhafte Anwendung der Todes-strafe. Von 1937 bis 1944 wurden von den Gerichten Nazideutschlands 16 621 Personen zum Tode verurteilt und hingerichtet. Darüber hinaus sprachen die Kriegsgerichte der faschistischen Wehrmacht (Heer) 27 000 Todesurteile und etwa 110 000 zumeist langjährige Zuchthausstrafen aus.2 Die Hunderttausende, die in den Konzentrationslagern oder anderen Einrichtungen der SS gequält und ermordet wurden, waren Opfer des außergerichtlichen faschistischen Terrors. Im Zusammenspiel der Nazijustiz mit dem außergerichtlichen Terror der Gestapo, der SS und des SD trat der terroristische Charakter des Nazistrafrechts besonders deutlich zutage. In vielen Fällen wurden die aus Zuchthäusern Entlassenen unter der Bezeichnung „Schutzhäftling“ in Konzentrationslager eingewiesen, was oftmals den Tod bedeutete.3 .Die terroristische Ausweitung und Vérschâr-fung des Strafrechts war auf das engste verzahnt mit der Errichtung von Sonder- und Ausnahmegerichten in Gestalt des „Volksgerichtshofes und der Sondergerichte und mit der Abschaffung prozessualer Rechte und Garantien für den Angeklagten (so gab es gegen Urteile des „Volksgerichtshofes“ und der Sondergerichte keine Rechtsmittel).4 Mit der Befreiung des deutschen Volkes vom Faschismus wurden auch die Machtorgane des Nazistaates, darunter auch die Justiz, zerschlagen. Notwendig war aber auch die Beseitigung der faschistischen Strafrechtsnormen selbst. Sie4 war die erste unumgängliche Voraussetzung ei- ner revolutionär-demokratischen Strafrechtsentwicklung. Es war erforderlich, klarzustellen, daß mit dem faschistischen Terrorstaat auch die von ihm geschaffenen faschistischen Strafrechtsnormen und -Verhältnisse untergegangen waren. Es wurden alle Strafgesetze und Einzelbestimmungen außer Kraft gesetzt, die einen faschistischen Inhalt hatten und die Entfaltung der Rechte des Volkes behinderten. Die faschistischen Strafgesetze wurden unter den damaligen staatsrechtlichen Bedingungen aufgehoben - vom Alliierten Kontrollrat für ganz Deutschland, - von der SMAD für die sowjetische Besatzungszone, - von den Organen der neuen Staatsmacht in den Ländern. Der SMAD-Befehl Nr. 2 vom 10. Juni 1945 über die Zulassung antifaschistischer Parteien und Organisationen verfügte in Ziffer 5 die Aufhebung aller faschistischen Gesetze, Beschlüsse, Befehle, Anordnungen und Instruktionen, die gegen die demokratischen Rechte und Freiheiten und die Rechte des deutschen Volkes gerichtet waren.5 Faschistische Terrorgesetze und Bestimmungen des StGB, die faschistische Normen enthielten, zum Beispiel die 1935 eingeführte Analogie zuungunsten des Angeklagten, wurden durch die SMAD- und Kontrollratsgesetzgebung ausdrücklich aufgehoben,6 ebenso alle rassistischen Gesetze. Die Beseitigung der faschistischen Strafgesetze ging einher mit der Wiederherstellung und Wahrung demokratischer Rechtsgrundsätze, wie der Gesetzlichkeit der Bestrafung, der Gleichheit vor dem Gesetz und der Gewährleistung der Rechte des Angeklagten. Hierbei spielte die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 zu den Grundsätzen für die Umgestaltung der Rechtspflege (Amtsblatt 2 Vgl. Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung. Chronik, Bd. II, Berlin 1966, S. 494; Geschichte der KPdSU, Berlin 1971, S, 617. 3 Vgl. „Rolle der Justiz im Nazistaat - in der BRD noch immer verschleiert!“, Neue Justiz, 1983/5, S. 197 f. 4 Vgl. Strafverfahrensrecht. Lehrbuch, Berlin 1987, S. 38 ff. 5 Vgl. Um ein antifaschistisch-demokratisches Deutschland. Dokumente aus den Jahren 1945-1949, Berlin 1968, S. 55. 6 Vgl. a. a. O., S. 156, S. 161; Vom Werden unseres Staates. Eine Chronik, Bd. 1, Berlin 1966, S. 80 f. 83;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 83 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 83) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 83 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 83)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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