Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 56

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 56 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 56); ?und dies nicht nur in bezug auf die eintraegliche Bereicherungs- und Wirtschaftskriminalitaet, die schon immer eine Domaene der herrschenden Klassen war, sondern auch hinsichtlich jeglicher anderer Erscheinungsformen der allgemeinen Kriminalitaet. Das Strafrecht und die Strafjustiz des Imperialismus hatten sich auf die neue Widerspruchslage in der Gesellschaft und auf das Anschwellen und die qualitativen Wandlungen der Kriminalitaet sowie die Veraenderungen in der sozialen Herkunft und Stellung der Straftaeter einzustellen. Im Prozess dieser Entwicklung kam es zur Herausbildung von Tendenzen, die fuer das Strafrecht und die Strafjustiz aller imperialistischen Hauptlaender nach und nach und in den den nationalen Rechtssystemen angemessenen Formen typisch wurden.71 In allen imperialistischen Laendern traten - mit zeitlicher Verzoegerung und nationalen Modifikationen je nach dem Entwicklungsstand und der Entwicklungsform des Imperialismus in den verschiedenen Laendern - Entwicklungstendenzen des Strafrechts und der Strafjustiz auf, die sich allmaehlich zu typischen Tendenzen und Wesenszuegen des Strafrechts und der Strafjustiz des Imperialismus herausbildeten und damit Allgemeingueltigkeit erhielten. Solche allgemeinen Tendenzen sind: - die Verwandlung der Justiz in einen Stuetzpfeiler monopolistischer Gewaltherrschaft, - das Auftreten inflationistischer Tendenzen in der Strafgesetzgebung, - die zunehmende Ohnmacht der Justiz gegenueber einer sich explosionsartig ausdehnenden allgemeinen Kriminalitaet, verbunden mit einer wechselseitigen Brutalisierung von Verbrechertum und Polizei. 1.2.5.1. Die Verwandlung der Justiz in einen Stuetzpfeiler monopolistischer Gewaltherrschaft Die erste grundlegende, auf die Zerstoerung von buergerlicher Demokratie und Gesetzlichkeit gerichtete Tendenz, die fuer die gesamte Entwicklung von Strafrecht und Strafjustiz entscheidend wurde, zeigte sich im Bereich des politischen Strafrechts und der politischen Strafjustiz. Zunaechst in Keimformen, spaeter Schritt um Schritt deutlicher wurden Strafrecht und Strafjustiz verwandelt in Stuetzpfeiler monopolistischer und militaristischer Gewaltherrschaft. In Deutschland hatte sich dies bereits fruehzeitig, bedingt auch durch die besondere Eigenart der Entwicklung des Kapitalismus in diesem Land, die zu einem fruehen reaktionaeren Buendnis zwischen aufsteigender Bourgeoisie und militaristischem Junkertum gefuehrt hatte, im ?Koelner Kommunistenprozess? (1852) angekuendigt, den die preussische Justiz im Gefolge der niedergeschlagenen Revolution von 1848 gegen Fuehrer des revolutionaeren Proletariats durchfuehrte. Hier wurde in einem historischen ?Musterprozess? einerseits die Furcht der herrschenden Klassen vor dem revolutionaeren Proletariat deutlich, und andererseits wurde demonstriert, welche Mittel man unter Bruch der Gesetze und aller sogenannten rechtsstaatlichen Prinzipien anzuwenden bereit war, um sich der revolutionaeren Fuehrer der Arbeiterklasse zu entledigen. An diesen schon sehr frueh geborenen Methoden zur rechtswidrigen Verfolgung von Kommunisten, deren einziges ?Delikt? es war, einer revolutionaeren Idee zu folgen, hat sich bis auf den heutigen Tag nichts geaendert. Die politische Gesinnung, die der vom Monopolkapital verordneten sogenannten rechtstreuen Gesinnung zuwiderlief, wurde zum alleinigen und ausreichenden Strafgrund erhoben. Damit verlor das Strafrecht jeden Schein des Rechts auf. diesem Gebiet, und der politische Gegner ging mit der Gesinnungsverfolgung aller durch Strafrecht und Strafprozessrecht gewaehrten Garantien gegen staatliche Willkuer verlustig. Wie Marx es in seiner Kritik des Koelner Kommunistenprozesses mit brillanter juristischer Schaerfe herausgearbeitet hatte, wurde die Behauptung einer staatsfeindlichen Gesinnung zum Vorwand fuer justiziell geuebte Anschlaege auf die Existenz dieses fuer gefaehrlich erklaerten Gegners.72 Die weitere Entwicklung in Deutschland ueber solche Stationen wie das ?Sozialistengesetz?73, die rechtswidrigen Verfolgungen der Streikbewegungen vor dem ersten Weltkrieg, 71 Naeher zu dieser ?Zwittergestalt? des imperialistischen Strafrechts vgl. U. Ewald, Theoretische Probleme und Ideologie des ?Taeterstrafrechts? im imperialistischen Deutschland, Berlin 1983, S. 88 ff. (jur. Diss. A). 72 Vgl. K. Marx, ?Enthuellungen ueber den Kommuni-sten-Prozess zu Koeln?, in: K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 8, Berlin 1960, S. 409 ff. 73 Gesetz gegen die gemeingefaehrlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, in Kraft getreten am 21. Oktober 1878 (Reichsgesetzblatt 1878 Nr. 34 S. 351). 56;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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