Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 379

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 379 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 379); ?wechseln; dazu gehoeren auch jene Jugendlichen, die waehrend des Strafverfahrens in Heime der Jugendhilfe eingewiesen wurden. Namentlich in solchen Faellen bietet sich die Uebernahme einer Buergschaft durch einen einzelnen Buerger - in ? 31 StGB als Ausnahme geregelt -an. Eine wesentliche Voraussetzung fuer eine hohe Wirksamkeit der Buergschaft ist ihre inhaltliche Ausgestaltung, die wechselseitige Verpflichtungen des Kollektivs und des jugendlichen Straftaeters enthalten muss, die zueinander und zu dem der Straftat zugrunde liegenden individuell-gesellschaftlichen Konflikt Bezug haben muessen.39 Die Differenzierung und Individualisierung der Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit steht in engem Zusammenhang mit ihrer Verwirklichung. Deshalb sind bei der Auswahl und Ausgestaltung der Massnahmen bereits die Bedingungen ihrer Verwirklichung zu beachten. Der Ausspruch von Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einschliesslich Pflichten und Auflagen sowie deren Verwirklichung muessen als Einheit betrachtet werden. Das gilt insbesondere fuer die Strafen ohne Freiheitsentzug, bei denen der Straftaeter unter seinen bisherigen Lebensbedingungen zur eigenen Bewaehrung und Wiedergutmachung angehalten werden muss. Die den Gerichten uebertragene Verantwortung fuer die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug stellt Richtern und Schoeffen Aufgaben von grosser politisch-ideologischer Bedeutung, die nicht auf die technisch-organisatorische Seite reduziert werden duerfen. Die Taetigkeit des Gerichts auf diesem Gebiet ist massgeblich dafuer, mit welcher Effektivitaet seine Entscheidungen verwirklicht werden und der Schutz des sozialistischen Staates und seiner Buerger gewaehrleistet wird. Ein entscheidendes Mittel des Gerichts, dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist eine konsequente Bewaehrungskontrolle. Gerade bei Jugendlichen, die sich noch im Prozess des Hineinwachsens in die Verantwortung eines Buergers der sozialistischen Gesellschaft befinden, die noch praktische Erfahrungen sammeln muessen bei der Erfuellung von Aufgaben und Pflichten, ist die konsequente Kontrolle ueber die strikte Erfuellung dieser Pflichten ueberaus wichtig und erzieherisch wertvoll, daher absolut zu sichern. Mit der Kontrolle muss das Gericht vor allem helfen, die Kontinuitaet des Erziehungs- und Bewaehrungsprozesses des Verurteilten zu sichern. Bei einem Wechsel des Kollektivs muss der in einem Kollektiv begonnene Erziehungsprozess auch im neuen Kollektiv kontinuierlich fortgesetzt werden. Wenn der Jugendliche gleichzeitig mehreren Kollektiven angehoert, wird es darauf ankommen, die erzieherischen Bemuehungen der verschiedenen Kollektive zu koordinieren. Die Bewaehrungskontrolle muss weiterhin darauf gerichtet sein festzustellen, wie die Erziehungsmassnahmen wirksam geworden sind. Wurde der erwuenschte Erfolg nicht erreicht, so sind die Ursachen hierfuer festzustellen und neue oder ergaenzende Massnahmen vorzuschlagen und festzulegen. Die Kontrolle des Bewaehrungsprozesses muss spuerbare Konsequenzen dann deutlich werden lassen, wenn der Jugendliche die ihm auferlegten Pflichten nicht erfuellt. Die Kontrolle muss unmittelbar und unverzueglich wirken, was ein gut funktionierendes Informationssystem voraussetzt.40 Um die Wirksamkeit des Bewaehrungsprozesses und seine Kontrolle zu sichern, bedient sich das Gericht der Mitwirkung verschiedener gesellschaftlicher Kraefte, beispielsweise der Schoeffen. Weiter ist die Mitwirkung gesellschaftlicher Beauftragter (vgl. ? 345 Abs. 1 StPO) vorgesehen. Das sind Buerger, die in der Regel dem Kollektiv des Jugendlichen angehoeren und durch ihre Mitwirkung im Strafverfahren (als Kollektivvertreter, gesellschaftlicher Verteidiger oder gesellschaftlicher Anklaeger) nicht nur ueber die Straftat, deren Ursachen und Bedingungen sowie ueber die Persoenlichkeit des Jugendlichen, sondern auch ueber die erzieherischen Anforderungen an ihn unmittelbar und umfassend informiert sind. Daher besitzen sie gute Voraussetzungen, um den Jugendlichen bei der Ueberwindung von Schwierigkeiten und Problemen in seiner Entwicklung zu unterstuetzen, ihn bei der Erfuellung seiner Pflichten zu kontrollieren und auch das Kollektiv zur Wahrnehmung seiner Verantwortung anzuhalten. 39 Vgl. R. Boese/I. Buchholz, ?Buergschaft ueber jugendliche Rechtsverletzer?, Neue Justiz, 1978/9, S. 384 ff. 40 Vgl. J. Schlegel, ?Zur jugendspezifisehen Ausgestaltung der Bewaehrungsverurteilten und der Kontrolle des Bewaehrungsprozesses?, Der Schoeffe, 1979/5, S. 37. 379;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 379 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 379) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 379 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 379)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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