Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 373

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 373 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 373); ?chen der Minimierung des Aufwandes zu erreichen, und die Rechtspflegeorgane haben hier alle Moeglichkeiten auszuschoepfen, damit durch optimale Verfahrensgestaltung, durch Verpflichtung- aller entscheidenden staatlichen und betrieblichen Institutionen zu einer niveauvollen und nicht nur formellen Mitwirkung alle Potenzen zur Verwirklichung dieser Strategie genutzt werden. Nur unter diesen Bedingungen wird es moeglich werden, begonnene Fehlentwicklung abzubauen und erneuter Straffaelligkeit des Jugendlichen wirksam vorzubeugen. Eine Straftat eines jungen Menschen ist fuer die sozialistische Gesellschaft ein ernstes Signal dafuer, dass es notwendig ist, Versaeumnisse oder Maengel in dessen Erziehung zu ueberwinden. Folgerichtig orientiert ? 69 StPO darauf, solche Maengel, insbesondere Pflichtverletzungen von Erziehungsberechtigten, aufzuklaeren. Jedoch liegt eine eventuell erforderliche Korrektur inadaequater oder unzureichender Erziehung sowie etwa eingetretener sozialer Fehlentwicklung des Minderjaehrigen ausserhalb des Strafrechts. Es ist daher erforderlich, dass andere Organe und Einrichtungen, namentlich die Schule, Einrichtungen der Berufsausbildung, der Betrieb, die Jugendorganisation und andere gesellschaftliche Organisationen (auch Sportgemeinschaften) sowie erforderlichenfalls Organe der Jugendhilfe taetig werden. Im Einzelfall kann auch die Heranziehung von Experten (Medizinern, Psychologen) geboten sein. 5.8.2. Grundsaetze der Differenzierung und Individualisierung strafrechtlicher Massnahmen bei Jugendlichen Die Grundsaetze der Strafzumessung, wie sie besonders in ? 61 StGB fixiert sind (vgl. 5.2.2.), gelten - mit, der Ergaenzung und Praezisierung des ? 65 Absatz 3 StGB - auch fuer Jugendliche. Daraus folgt, dass keinerlei Erziehungsbestrebungen oder auch -erfordernisse ein ueber die Tatschwere hinausgehendes Strafmass bzw. Mass an strafrechtlichem Zwang rechtfertigen. In der Straftat zutage getretene Defizite der Persoenlichkeitsentwicklung sind nicht mit Strafe, insbesondere nicht mit einem Mehr an Strafzwang, zu ueberwinden, sondern mit anderen, nicht-strafrechtlichen Erziehungsmassnahmen. Versaeumnisse der Erziehungsberechtigten und anderer Erziehungstraeger duerfen nicht dazu fuehren, dass der Jugendliche haerter bestraft wird. Vielmehr ist bei der Feststellung von Erziehungsmaengeln konsequenter nach der Verantwortung und gegebenenfalls auch nach der rechtlichen Verantwortlichkeit der Erzieher zu fragen. Die Grundsaetze der Strafzumessung verlangen eine sorgfaeltige Feststellung und Beachtung der individuellen Faehigkeit und Bereitschaft des jugendlichen Rechtsverletzers, kuenftig seiner Verantwortung gegenueber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen (vgl. ? 61 Abs. 2 StGB). Faehigkeit und Bereitschaft sind - wie auch bei Erwachsenen - aus seinem gesamten gesellschaftlichen Verhalten vor und nach der Tat abzuleiten. Waehrend bei Erwachsenen wesentlich ihr meist mehrjaehriges Arbeitsverhalten Massstab dafuer sein wird, ist bei Jugendlichen hauptsaechlich ihr Lernverhalten, ihr Verhalten in der Schule oder in der Lehre ein Anhaltspunkt. Es ist aber bekannt, dass einige junge Menschen -und das trifft auch fuer manchen jugendlichen Straftaeter zu - aus den verschiedensten Gruenden in dieser Hinsicht kein sehr guenstiges Bild abgeben, sich aber spaeter vielfach als tuechtige Buerger erweisen. Es ist auch bekannt, dass Disziplinschwierigkeiten junger Menschen vielfach nicht aus einer grundsaetzlichen Ablehnung gesellschaftlicher Disziplin und Ordnung resultieren, sondern Ausdruck verschiedenartiger Widersprueche im Erziehungsprozess bzw. in bestimmten Abschnitten ihrer Persoenlichkeitsentwicklung sind oder sein koennen. Werden die - unter Umstaenden zeitweiligen - Lern- und Disziplinschwierigkeiten eines Jugendlichen einseitig beruecksichtigt, ohne ihre tieferen, nicht nur subjektiv-individuellen Gruende zu erhellen, kann das dazu fuehren, Faehigkeit und Bereitschaft des jugendlichen Rechtsverletzers zu kuenftig gesellschaftsgemaessem Verhalten unguenstiger zu beurteilen, als sie es wirklich sind, und infolgedessen mit inadaequaten Massnahmen zu reagieren. Fuer die Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und entsprechender Massnahmen ist es erforderlich, aufmerksam die positiven Seiten und Ansatzpunkte in der Persoenlichkeit eines jungen Rechtsverletzers herauszufinden, sie bei der Auswahl, Ausgestaltung und Verwirklichung der Massnahmen zu beruecksichtigen und bewusst an sie anzuknuepfen. Jugendliche sind sich mitunter zunaechst ueber die gesellschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen ihres Tuns nicht hinreichend im klaren. 373;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 373 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 373) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 373 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 373)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der operativen Kräfte und Mittel sowie der wesentlichen Aufgaben und Maßnahmen der Leitungstätigkeit und ihrer weiteren Vervollkommnung. werden durch alle Leiter, mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß sie durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit zur Rechtsanwendung resultieren nicht allein aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgone. Obwohl ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten in bezug auf die Anwendung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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