Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 371

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 371 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 371); ?Stellt das Gericht bereits vor Beginn des Hauptverfahrens die Zurechnungsunfaehigkeit des Angeklagten fest, so kann die Einweisung nicht im Rahmen des Strafverfahrens beschlossen werden. Das Gericht hat hier gemaess ? 192 Absatz 1 StPO die Eroeffnung des Verfahrens abzulehnen bzw. das Verfahren gemaess ? 248 Absatz 1 Ziffer 1 StPO einzustellen. Besteht die Notwendigkeit, den Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung einzuweisen, so muss das von den dazu Berechtigten vor der Zivilkammer des zustaendigen Kreisgerichts beantragt werden (vgl. ? 11 Abs. 2, ?? 12 ff. Einweisungsgesetz). Bei verminderter Zurechnungsfaehigkeit des Angeklagten (vgl. ? 16 StGB) bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Taeters - wenn auch gemindert - bestehen. Gegen ihn kann das Gericht Massnahmen der strafrechlichen Verantwortlichkeit aussprechen (vgl. ? 16 Abs. 1 und 2 StGB). An Stelle oder neben einer solchen Massnahme kann vom erkennenden Gericht die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet werden (vgl. ? 16 Abs. 3 StGB). Die Anwendung des ? 16 Absatz 3 StGB wirft dann besondere Probleme auf, wenn eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung neben einer Massnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen werden soll. Denn es sind dann sowohl strafrechtliche als auch medizinische Entscheidungen zu treffen, fuer die verschiedene Organe kompetent sind. Es ist nicht leicht, zu entscheiden, ob die Einweisung im Anschluss an eine Freiheitsstrafe oder vor dieser realisiert werden soll. Wird auf aerztliche Empfehlung zuerst die Einweisung in die psychiatrische Einrichtung vorgenommen, ist es angezeigt, vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu pruefen, ob Strafaussetzung auf Bewaehrung gewaehrt werden kann - gegebenenfalls verbunden mit der Bewaehrungsverpflichtung, sich weiterer fachaerztlicher Behandlung zu unterziehen (vgl. ? 45 Abs. 3 Ziff. 7 StGB). Erweist sich unter den genannten Voraussetzungen eine Einweisung als notwendig, ist fuer eine Verpflichtung zur fachaerztlichen Behandlung nach ? 27 StGB kein Raum. Fuer die Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung ueber die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ist der fuer die Hauptwohnung des Verurteilten zustaendige Rat des Kreises (Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen) verantwortlich. Befindet sich der Verurteilte bereits in einer psychiatrischen Einrichtung, ist der Leiter dieser Einrichtung fuer die Verwirklichung verantwortlich (vgl. ? 52 Abs. 1 der 1. DB zur StPO). Fuer die Durchfuehrung des Verfahrens zur Aufhebung der Einweisung ist die Zivilkammer des Kreisgerichts zustaendig, auch wenn ueber die Einweisung im Strafverfahren entschieden worden war (vgl. ? 14 Abs. 4 Einweisungsgesetz). Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Anordnung koennen die in ? 14 Absaetze 1 bis 3 genannten Berechtigten, darunter der Staatsanwalt und der Kranke sowie dessen gesetzlicher Vertreter oder der Angehoerige, der die persoenliche Pflege des Kranken uebernehmen will, stellen. Dem Antrag ist zu entsprechen, sobald die Einweisung nicht mehr erforderlich ist. 5.8. Die Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegenueber jugendlichen Straftaetern 5.8.1. Einleitung Auf der Grundlage der allgemeinen Grundsaetze des sozialistischen Strafrechts (vgl. Art. 1-7 StGB) wird im 4. Kapitel des StGB eine besondere Strategie des strafrechtlichen Umgangs mit Minderjaehrigen entwickelt, die sich der Begehung einer Straftat schuldig gemacht haben. Ebenso wie nach sozialistischem Wissenschaftsverstaendnis weder das Kind ein ?kleiner Erwachsener? ist, noch die Phase des Jugendalters der 14- bis 18jaehrigen in ihrem sozialen und psychologischen Wesen vom Erwachsenenalter her bestimmt werden kann, so verfehlt waere es auch, die im 4. Kapitel konzipierte Strategie der Behandlung der Straftaten Minderjaehriger und des Umgangs mit minderjaehrigen Straftaetern, die die Bezeichnung ?Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher? traegt, aus dem sogenannten Erwachsenenstrafrecht herzuleiten oder daran zu messen; ein fehlerhaftes Denken, das sich seit seiner Entstehung unter buergerlich-kapitalistischen Verhaeltnissen bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Richtig ist hingegen, die Strategien des strafrechtlichen Umgangs mit Minderjaehrigen bzw. mit Erwachsenen als zwei eigenstaendige Konzepte des einheitlichen sozialistischen Strafrechts anzusehen. Das fuer die Behandlung von Straftaten Minderjaehriger geltende Konzept wird besonders in ? 65 Absatz 3 StGB eindeutig und umfassend sowohl nach der Seite der Ausgestaltung der in- 371;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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