Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 37

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 37 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 37); ?Seelen in der Brust? des Menschen. Es handelt sich hier um ein Resultat oder auch einen Reflex allgemeinerer Widersprueche der Gesellschaft, der jedoch keineswegs nur die eine oft hervorgehobene schaedliche Komponente der Gesellschaftsentwicklung aufweist. Als dialektischer Widerspruch in der menschlichen Persoenlichkeit und der Stellung des Individuums in einer auf dem Privateigentum beruhenden Klassengesellschaft hat dieser Widerspruch ebenso auch seine progressiven Seiten, die in den Moralvorstellungen der Jahrtausende dann als ?Tuechtigkeit?, ?Tapferkeit?, ?cleverness? oder sonstwie bezeichnet wurden, waehrend seine ebenso gesetzmaessige destruktive Seite als ?Kriminalitaet?, ?Bosheit?, ?Suendhaftigkeit? oder ?Unmenschlichkeit? auftritt.42 Aus diesem Gegensatz zwischen Individuum und Gesellschaft und der Individuen untereinander erwuchsen, je mehr der Prozess der Entfremdung voranschritt, der den Menschen zu des Menschen Feind machte, auch die verschiedensten und scheusslichsten Verbrechen. Zugleich war die Notwendigkeit geboren, den Schutz des menschlichen Zusammenlebens durch Anwendung von Straf zwang zu gewaehrleisten. In allen Ausbeutergesellschaften waren, wie Marx es schrieb, das Strafrecht und ?die Strafe nichts anderes als ein Verteidigungsmittel der Gesellschaft gegen die Verletzung ihrer Lebensbedingungen, was auch immer deren Inhalt sein mag?43. Das Srafrecht schuetzte diese ?Lebensbedingungen? der Gesellschaft jedoch immer nur insoweit, als dies im Herrschaftsinteresse der jeweiligen Ausbeuterklassen lag. Das allgemeine gesellschaftliche Interesse auf Gewaehrleistung stoerungsfreien menschlichen Zusammenlebens, auf Einhaltung der elementaren Grundregeln sozialen Zusammenlebens kam nur ueber den Filter des Klasseninteresses der herrschenden Klasse zur Geltung. Insofern hat das Strafrecht zu allen Zeiten Klassencharakter gehabt - auch wenn die Zurueckweisung von Verbrechen wie Mord, Totschlag oder Koerperverletzung ebenso im Interesse der ausgebeuteten und unterdrueckten Klassen und Schichten lag und die Durchsetzung des Strafrechts sich insoweit auch auf die ideologische Anerkennung durch das Volk selbst stuetzen konnte. Abschliessend ist festzustellen: Das Strafrecht der Ausbeutergesellschaften ist von einem tiefen, unueberbrueckbaren Widerspruch gekennzeichnet: Auf der einen Seite soll es den sozialen Zusammenhang gewaehrleisten, mithin integrativ wirken, und auf der anderen Seite soll es gerade jene Verhaeltnisse schuetzen und bewahren, die die gesellschaftlichen Antagonismen und mit ihnen die Desintegration der Individuen sowie - als die extremste Aeusserungsform dieser sozialen Antagonismen - die Kriminalitaet hervorbringen. Von dieser inneren Widerspruechlichkeit war das Strafrecht aller Ausbeutergesellschaften von Beginn an gezeichnet und wird es auch in der Gegenwart beherrscht - gleichgueltig, welche theoretische Interpretation es in den verschiedenen Zeiten durch die herrschende Ideologie erfahren hat. Je mehr sich die inneren Widersprueche einer gegebenen Ausbeuterordnung zuspitzten, desto staerker vermehrte sich die Kriminalitaet und wurde sie massiver. Dadurch wurde die Ohnmacht des Strafrechts und der Strafjustiz - die ja eigentlich nur die Ohnmacht dieser Gesellschaft ist - offenkundig. Es setzten Bestrebungen ein, die Schlagkraft des Strafrechts durch Vermehrung und Brutalisierung der Strafen oder anderer Repressalien im Namen des Strafrechts zu erhoehen, ohne an den gesellschaftlichen Grundlagen, namentlich dem Privateigentum, zu ruetteln. Die Aufhebung dieser inneren wesentlichen Widerspruechlichkeit wird erst moeglich, wenn die Ausbeutung und alle davon ausgehenden Antagonismen aufgehoben werden, wenn das Strafrecht auf einer neuen sozialen Grundlage, den sozialistischen Produktions-, Macht- und Lebensverhaeltnissen, die ihm bisher nur zugedachte, jetzt aber real moeglich werdende Integrationsfunktion in humanistischer Weise entfalten kann. Marx kleidete diese Schlussfolgerung in folgende Frage: ?Wenn also Verbrechen, sobald man sie in grosser Zahl beobachtet, in ihrer Haeufigkeit und Art die Regelmaessigkeit von Naturerscheinungen zeigen, besteht da nicht die Notwendigkeit -statt den Scharfrichter zu verherrlichen, der eine Partie Verbrecher beseitigt, nur um wieder Platz fuer neue zu schaffen -, ernstlich ueber die Aenderung des Systems nachzudenken, das solche Verbrechen zuechtet??44 42 Vgl. K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 3, Berlin 1958, S. 415, S. 417 f. 43 K. Marx, ?Die Todesstrafe - Herrn Cobdens Pamphlet - Anordnungen der Bank von England?, in: K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 8, Berlin 1960, S. 508. 44 a. a. O., S. 509 37;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 37 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 37) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 37 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 37)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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