Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 357

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 357 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 357); ?der Straftat sowie die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung nachdruecklich bewusstmachen (vgl. ? 39 Abs. 3, ? 41 StGB; ? 12 Abs. 1 StVG). Die Freiheitsstrafe ist nach dem Strafrecht der DDR die strengste Form einer Bestrafung. Sie ist die Strafart, die den schwersten Eingriff in die Interessen und Rechte, in die Lebensverhaeltnisse und Lebensbedingungen des Straftaeters darstellt und auch die Lebensverhaeltnisse seiner Angehoerigen, seines Arbeitskollektivs, seiner sozialen Umgebung ueberhaupt beruehrt. Die Freiheitsstrafe bedeutet - wie jede freiheitsentziehende Massnahme - fuer den Rechtsverletzer eine weitreichende Veraenderung seiner gesellschaftlichen Verhaeltnisse und namentlich eine Herausloesung aus seinen bisherigen Produktions- bzw. Ausbildungs- und anderen sozialen Prozessen bzw. Sozialbeziehungen. Sie ist mit einer tiefgreifenden Veraenderung der Stellung des Taeters im sozialen Reproduktionsprozess, der Rechtsstellung bzw. der faktischen Moeglichkeit zur Wahrnehmung von Rechten und zur Erfuellung von (Rechts-)pflichten verbunden. Die Freiheitsstrafe trifft nicht nur den Taeter (und seine Angehoerigen), sondern belastet auch die Gesellschaft. Der im Strafvollzug Befindliche fehlt nicht nur an seinem bisherigen Arbeitsplatz, in den er eingearbeitet ist, es bedarf auch eines betraechtlichen gesellschaftlichen (materiellen, personellen und finanziellen) Aufwands zur Gewaehrleistung des Freiheitsentzugs, des Strafvollzugs. Auch sind die sozialpsychologischen und moralischen Auswirkungen auf den zu Freiheitsentzug Verurteilten (darunter noch manche ueberkommene Vorurteile) zugleich Belastungen fuer die Gesellschaft, fuer die Gestaltung sozial positiver Gesellschaftsbeziehungen. Es entspricht den humanistischen Prinzipien sozialistischen Strafrechts, eine Freiheitsstrafe nur dann und dort anzuwenden, wo und wann dies im gesamtgesellschaftlichen Interesse durch die unerbittliche Notwendigkeit geboten, wo sie unumgaenglich (Art. 30 Verfassung) ist. Diese Notwendigkeit besteht bei konterrevolutionaeren Verbrechen, namentlich bei Staatsverbrechen. Sie besteht auch bei Verbrechen der allgemeinen Kriminalitaet (vgl. ? 39 Abs. 1 StGB). Die in diesen Verbrechen liegende aeusserst gefaehrliche und schwerwiegende Verletzung elementarster Lebensgrundlagen der Gesellschaft und des Zusammenlebens in der Gemeinschaft laesst dem Gesetzgeber wie dem Gericht grund- saetzlich keine andere Wahl. Aber auch bei schweren Vergehen kann die Anwendung von Freiheitsstrafen unabdingbar sein; wobei diese Unabdingbarkeit, das heisst die Unmoeglichkeit, dieser Tat aus allgemeinen sozialen wie subjektiv - personalen Gruenden mit einer anderen Strafe begegnen zu koennen, einer eingehenden und ueberzeugenden Begruendung bedarf. Eine wesentliche Voraussetzung dafuer, dass die Gerichte die strengen gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen fuer die Verhaengung von Freiheitsstrafen in ihrer Tragweite begreifen koennen, ist, dass Richter und Schoeffen nicht nur die juristische Logik des Gesetzes verstehen, sondern dass sie auch die Realitaet der Freiheitsstrafe, also den Strafvollzug, aus eigener Anschauung kennen. Sie muessen wissen, was mit jenen Menschen geschieht, die sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilen. Sie muessen die Bedingungen des Strafvollzugs kennen und wissen, was der Strafvollzug real zu leisten vermag und wo und wann und wie er ueberfordert ist. Die Gerichte duerfen sich nicht nur von der abstrakten Theorie der Strafe oder gar ihrer ?Idee? leiten lassen, sondern von der ?Wirklichkeit? der Freiheitsstrafe. Grundsaetzlich liegt die Strafuntergrenze (das Mindestmass) der zeitigen Freiheitsstrafe - soweit nicht die Strafdrohungen der besonderen Strafrechtsnormen eine hoehere Untergrenze vorsehen - bei sechs Monaten, die Obergrenze bei 15 Jahren. Nur mit besonderer Begruendung, warum es keine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen habe, darf das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten erkennen. Eine weitere Ausnahme gegenueber dem Grundgedanken, keine kurzen Freiheitsstrafen auszusprechen und den Strafen ohne Freiheitsentzug den Vorrang zu geben, stellen die bereits erwaehnten Strafarten Haftstrafe, Jugendhaft und Strafarrest dar. Mit der Erhoehung der Obergrenze der Haftstrafe von drei auf sechs Monate im Jahre 1979 ueberschneidet sie sich mit der ausnahmsweise anwendbaren kurzen Freiheitsstrafe. Die ?kurzen? Freiheitsstrafen, also jene unter sechs Monaten Dauer, stellen in sich eine widerspruechliche Problematik dar, die weltweit schon seit Jahrzehnten diskutiert wird und bislang nirgendwo zu einer befriedigenden Loesung gefuehrt hat. Auch das Strafrecht der DDR hat bisher Jeeine ueberzeugenden Loesungen gefunden. Dem Strafvollzug bringen diese ?kurzen? Freiheitsstrafen zusaetzliche Schwierigkeiten, 357;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 357 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 357) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 357 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 357)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit zuzusenden Weisungen der am Strafverfahren beteiligten Organe in Bezug auf die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges sind umgehend durchzusetzen, wenn sie nicht gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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