Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 356

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 356 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 356); (Ersatzfreiheitsstrafe) (vgl. § 36 Abs. 3 StGB; § 346 StPO; § 25 der 1. DB zur StPO). Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, - wenn der Verurteilte wiederholt die Arbeitsstellen wechselt, um die Vollstreckung zu erschweren; - wenn er es ablehnt, einer geregelten Arbeit nachzugehen; - wenn er auf andere Weise (zum Beispiel durch bewußte Verletzung der Arbeitsdisziplin) seine Einkünfte so gering hält, daß eine Lohnpfändung nicht möglich ist; - wenn er bei gewährter Ratenzahlung schuldhaft die Termine nicht einhält und keine Vermögenswerte vorhanden sind, die zur Verwirklichung der Geldstrafe vollstreckt werden könnten. Bei objektiver Unmöglichkeit der Begleichung der Geldstrafe durch den Täter darf nicht in Freiheitsstrafe umgewandelt werden. In solchem Fall ist die Geldstrafe zu stunden. Wird ein Straftäter wegen einer erneuten Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, erfordert deren Vollzug nicht generell, daß eine noch nicht verwirklichte Geldstrafe umzuwandeln ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob unter den veränderten Bedingungen beim Verurteilten die Bereitschaft und die Möglichkeit zur Verwirklichung der Geldstrafe besteht. Die Höhe der festzusetzenden Freiheitsstrafe kann nicht aus der Höhe der Geldstrafe abgeleitet werden. Deshalb gibt es auch keinen Umrechnungssatz. Die Freiheitsstrafe muß - entsprechend § 61 Absatz 2 StGB - innerhalb der in § 36 Absatz 3 StGB bezeichneten objektiven Tatschwere dem Grad der Schuld und der Persönlichkeit des Täters entsprechen. Auch ein nichtbezahlter Restbetrag einer Geldstrafe ist in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Gesamtumstände eine Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsentzug rechtfertigen müssen. Die Freiheitsstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe und keine Beugestrafe, die die Begleichung der Geldstrafe erzwingen soll. Sie tritt somit an die Stelle der Geldstrafe; von ihrem Vollzug kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Geldstrafe zahlt (§ 36 Abs. 3 StGB). 5.4.1.3. Der öffentliche Tadel Der öffentliche Tadel (vgl. § 37 StGB) besteht in der rechtlichen und moralischen Mißbilligung eines Vergehens, ohne daß weitere Zwangsmaßnahmen angewandt werden. Er ist eine Maßnahme, die an der Grenze zwischen Strafe und Erziehungsmaßnahmen eines gesellschaftlichen Gerichts liegt. Auf öffentlichen Tadel kann bei Vergehen erkannt werden, die nicht erheblich gesellschaftswidrig sind, also bei Vergehen, die entweder keine erheblichen schädlichen Auswirkungen haben, oder bei solchen, die zwar zu gewissen Schäden geführt haben, bei denen jedoch die Schuld des Täters, der sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt, gering ist (vgl. § 37 Abs. 1 StGB). Der öffentliche Tadel ist vor allem dann am Platze, wenn eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht nicht möglich oder sinnvoll ist, so bei rechtlich oder beweismäßig komplizierten Fällen (zum Beispiel Arbeitsschutz- oder Wirtschaftsdelikte, fahrlässig begangene Straftaten mit größerem Schaden, aber geringer Schuld), oder zur Differenzierung des Strafmaßes bei mehreren zu einem Sachkomplex angeklagten Straftätern. 5.4.2. Strafen mit Freiheitsentzug und Wiedereingliederung Das Strafrecht der DDR kennt zwei Arten von Strafen mit Freiheitsentzug: die Freiheitsstrafe und die Haftstrafe bzw. den Straf arrest (vgl. § 38 StGB). Die Haftstrafe (vgl. § 41 StGB) - bzw. die Jugendhaft (vgl. § 74 StGB) - hat eine spezifische disziplinierende Funktion gegenüber Tätern von (gesetzlich bezeichneten) weniger schweren Vergehen. In diesen* Fällen soll durch unverzüglichen Entzug der Freiheit (vgl. §§ 122, 257, 270 StGB) für eine relativ kurze Zeit (von einer Woche bis zu 6 bzw. 3 Monaten) die staatliche Autorität sehr nachdrücklich zur Geltung gebracht werden, um diese Personen zur künftigen Einhaltung der Strafgesetze anzuhalten (vgl. § 16 StVG). Gegenüber Militärpersonen spricht das Militärgericht bei weniger schweren Vergehen Straf arrest (vgl. § 38 Abs. 2, § 252 StGB) aus. Jeder Freiheitsentzug ist spürbare Beschränkung der äußeren Bewegungs- und Handlungsfreiheit des Verurteilten. Der Ausspruch einer Strafe mit Freiheitsentzug bedeutet wegen des in ihr sichtbar hervortretenden Zwangscharakters eine besonders entschiedene Zurückweisung und moralisch-politische wie staatlichrechtliche Verurteilung der Straftat und soll dem Täter und anderen Personen die Schwere 356;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 356 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 356) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 356 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 356)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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