Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 323

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 323 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 323); Maßnahme im gegebenen Gesamtsystem und Gesamtkomplex erzieherischer Einflußnahmen mit ihren spezifischen Besonderheiten, besonderen Wirkungsmechanismen und Grenzen. Auch die reale konkrete erzieherische Wirksamkeit der Strafe hängt - wie die jeder anderen einzelnen Erziehungsmaßnahme - von den wirkenden inneren und äußeren, kollektiven und individuellen Bedingungen ab, unter denen sie angewandt wird. Das sind zunächst - in großem Rahmen -die sozialen Bedingungen der jeweiligen Gesellschaftsordnung, also sozialökonomische und sozialstrukturelle Fragen bis hin zu den Lebensbedingungen und der Lebensweise der Klasse oder Schicht, aus der der Straftäter kommt; zum anderen sind es die situationsbezogenen jeweiligen individuellen und Kollektivbedingungen des Einzelfalles. i Mithin ist die Frage, ob einer Kriminalstrafe erzieherische Möglichkeit, eine Erziehungsfunktion zukommt oder nicht und wenn ja, welche, nicht die Frage des Wunsches und Wol-lens, der Intentionen, Absichten und Zielstellungen, sondern - in hohem Maße unabhängig davon - eine Frage der konkreten sozialen Realität. Die Erziehungsfunktion und ihr Inhalt oder gar die erzieherische Wirksamkeit einer Kriminalstrafe ist mithin kein Abstraktum, sondern kann nur unter. entsprechenden sozialen Bedingungen praktisch realisiert werden. Strafe als ein einzelnes, tatbezogenes Mittel wird demnach erzieherisch namentlich dort und in dem Maße wirken, in dem sie mit dem genannten zielstrebig zu leitenden kollektiv-sozialen Prozeß verbunden ist bzw. wird, von ihm getragen wird und - rückwirkend - ihn fordert. Strafe als einzelne Maßnahme eines staatlichen Organs gegenüber einem (isoliert gesehenen) Individuum bleibt erzieherisch begrenzt wirksam. Zugleich bedeutet dies, daß - wo erforderlich - der Einsatz der Strafe auch mit der Veränderung derjenigen Verhältnisse und Lebensbedingungen verknüpft sein muß, die den Konfliktstoff für die Straftat geliefert, die Be-dingungen für das Entstehen der Straftat gesetzt haben. Solche Veränderung entsprechender Verhältnisse und Lebensbedingungen trägt rückkoppelnd - ohne die persönliche Verantwortlichkeit des Täters in Frage zu stellen -auch zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Strafe bei. Strafe kann überhaupt erst im Sozialismus eine Erziehungsfunktion erfüllen, und zwar dann und dort, wenn und wo sie sich in der Praxis als spezifische Organisationsform kollektiv-sozialer Aktivität zur Förderung der sozialen Integration des Täters, als Organisationsform wirklicher gesellschaftlicher Erziehung beweist. Dies ist bei unterschiedlichen Strafarten und bei unterschiedlichen Tätern und Kollektiven notwendig verschieden. Aber nur auf diesem Wege kann die erzieherische Wirksamkeit der Strafe im Sozialismus entwickelt werden. So nachdrücklich hier auf den grundlegenden Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsentwicklung als soziale Aktivität in der produktiven Kollektivität und den erzieherischen Möglichkeiten einer einzelnen Strafmaßnahme verwiesen wurde, so soll nicht verkannt werden, daß auch der von einzelnen Strafmaßnahmen ausgehende disziplinierende Einfluß nur einen spezifischen und begrenzten Beitrag zur Erziehung des Straftäters im Sinne der Orientierung auf ein ordnungsgemäßes Sozialverhalten leisten kann. In vielen Fällen ist dies auf der Grundlage weitgehend stabilder Sozialbeziehungen und gegenüber sonst verantwortungsbewußt handelnden Bürgern eine völlig ausreichende nachdrückliche Ermahnung, künftig die Gesetze einzuhalten, die in diesem Rahmen ihre begrenzte erzieherische Aufgabe durchaus erfüllt. Dies macht zugleich deutlich, daß unter sozialistischen Verhältnissen die Verbindung von strafend-staatlicher Einwirkung mit der kollektiv-gesellschaftlichen Einflußnahme und Hilfe sowie mit der eigenen tätigen Bewährung und Wiedergutmachung des Straftäters (vgl. Art. 2) Abs. 2 StGB) eine unerläßliche Bedingung für die Verwirklichung der Strafziele bzw. der Zwecke der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist und wesentlich den neuen sozialen Inhalt der Strafe im Sozialismus ausmacht. Dabei ist die eigene Bewährung und Wiedergutmachung durch den Täter nicht nür in einem engen (etwa zivilrechtlichen) Sinne der Schadenswiedergutmachung, sondern umfassend als praktisches Bemühen um Beseitigung der Störung der Sozialbeziehungen zur Gesellschaft, als ernstliches Bestreben, aus der Bestrafung richtige Schlußfolgerungen zu ziehen, insbesondere nicht wieder straffällig zu werden, zu verstehen. Darin wird, anknüpfend an die, Selbstbestimmungsfähigkeit des Menschen, der Straftäter als Mensch und Mitglied der sozialistischen Gesellschaft anerkannt. Zugleich wird damit von ihm erwartet, alles seinerseits Mögliche und Erforderliche zu tun, was eine erneute 323;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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