Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 318

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 318 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 318); und Nachteilen für die Betreffenden zu beantworten.7 Eine sozial negative Leistung wie die Straftat dementsprechend negativ zu be- und verurteilen und mit auch der Persönlichkeit des Täters angemessenen Eingriffen in die Rechte und Freiheiten bzw. Vermögenswerte des Täters zu belegen entspricht der gesellschaftlichen Entwicklungsstufe der ersten Phase der kommunistischen Gesellschaftsformation. Die in der Strafe am Einzelfall exemplifizierten Wert- und Bewertungsmaßstäbe sozialistischer Gerechtigkeit tragen dazu bei, die Gültigkeit sozialistischer Wertvorstellungen zu bekräftigen; dadurch wirkt die Strafe moralischerzieherisch und hat deshalb auch eine politisch-ideologische Funktion. Zugleich verdeutlicht die Strafe als zurückweisende Tatverurteilung die Unverbrüchlichkeit der sozialistischen staatlichen und Rechtsordnung, die Unduldbar-keit von Straftaten; sie bestätigt so die Bürger in ihrem Vertrauen in die Arbeiter-und-Bauern-Macht, in die ihnen gegebene Sicherheit und Geborgenheit. 5.2.4. Rolle des Strafzwanges Die Strafe ist aber nicht nur Tatverurteilung als moralische Bewertung, sondern - solange es ihrer bedarf - in dieser oder jener Weise mit staatlichem Zwang verbunden, der notfalls gegen den Willen des Täters durchgesetzt wird und in unterschiedlicher Weise die Handlungs- und Bewegungsfreiheit bzw. subjektiven Rechte des Täters einschränkt, spürbar in seine Interessen eingreift. Dieser zwangsweise (bzw. weiteren unmittelbaren Zwang androhende) Eingriff ist -gleich ob als Freiheitsentzug oder Vermögenseinbuße, als Einziehung von Gegenständen, Tätigkeitsverbot oder Aufenthaltsbeschränkung - in jedem Falle auch ein Mittel der Einwirkung auf das Bewußtsein und Verhalten des Täters. Gerecht ist dieser zwangsweise Eingriff jedoch nur in dem Rahmen, in dem er tatbezogen und tatangemessen bleibt, in dem er dem Maß der Tatverurteilung entspricht. Der differenzierte Strafausspruch ist Ausdruck des Maßes der Tatveruteilung. Das Maß der Begrenzung des Strafzwanges kann nur aus der Bezugnahme auf die Tat gewonnen werden, die den Strafzwang begründet und ihrerseits begrenzt ist.8 Das Maß der Tat, die Tatschwere, das Maß der Tatverurteilung vermögen so eine rationale Begrenzung des Strafzwanges zu gewährleisten. Das ist von großer politischer, namentlich rechtspolitischer Bedeutung. Allein die Tat - die tatsächlicher und Rechtsgrund für die Anwendung von Strafe ist - ist, in der Vergangenheit liegend, abgeschlossen, konkret-individuell, objektiv faßbar. Ihre Feststellung und Beurteilung sind an Hand von rechtlichen Maßstäben prinzipiell überprüfbar. Angesichts dessen, daß die Strafe einen spürbaren und unter Umständen schwerwiegenden Eingriff in Rechte und Freiheiten eines Menschen darstellt, ist es außerordentlich wichtig, auch rechtlich überprüfbare Maßstäbe für die Anwendung, für die Zuverlässigkeit solcher Eingriffe und für ihr Maß zu haben. Die Bindung des Maßes des Strafzwanges an das Maß der Tat (Tatschwere), an das Maß der Tatverurteilung erweist sich als das einzig rechtliche Prinzip der Begrenzung des Strafzwanges. Demzufolge ist das Gebot der Tatangemessenheit (Tatproportionalität) der Strafe ein wichtiges Erfordernis der Rechtssicherheit; es erfüllt eine wichtige juristische Garantiefunktion hinsichtlich der Begrenzung des Strafzwanges im Interesse des Täters wie der sozialistischen Gesellschaft überhaupt. Dieser rechtliche (juristische) Gesichtspunkt korrespondiert unter sozialistischen Verhältnissen mit dem auf dem sozialistischen Humanismus beruhenden politischen Prinzip der Begrenzung des Zwanges auf das jeweils notwendige Maß (Prinzip der Ökonomie der Repression). Das notwendige Maß des Strafzwanges ergibt sich aber nicht allein aus der Tatschwere bzw. dem Grad an Gesellschaftswidrigkeit bzw. -gefährlichkeit der Straftat. Art, Form und Ausmaß des Strafzwanges resultieren vielmehr auch aus den konkret-historischen, sozialen, auch sozialpsychologischen Bedingungen und Beziehungen. Dabei sind soziale Interessen und Bedürfnisse der Gesellschaft, der Kollektive und der betroffenen Ge- 7 Vgl. K, Marx, „Kritik des Gothaer Programms“, in: K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 19, Berlin 1976, S. 20; M. Hollants, „Einige strafentheoretische Überlegungen zu den Gedanken Marx’ über Gleichheit und Gerechtigkeit in der ,Kritik des Gothaer Programms“4, Staat und Recht, 1980/2, S. 117 ff. 8 Vgl. K. Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“, in: K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1956, S. 112. 318;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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