Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 29

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 29 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 29); Zweitens: Entsprechend dem geistig-kulturellen Entwicklungsstand jener Zeit diente - ausgehend von überkommenen Geister- und Totem-glauben, von Götzenverherrlichung und Zauberei (Magie) - die Religion ganz wesentlich dazu, die neuen Eigentums- und Herrschaftsverhältnisse zu stabilisieren und zu sichern. Die Führungsrepräsentanten der ersten sich staatlich organisierenden Gesellschaften (König, Pharao, Basileus, Fürst, vielfach in einer Person auch Heerführer, Oberpriester und Richter) leiteten nicht nur ihre Macht (wie auch ihre geistige und körperliche Überlegenheit) von ihrer jeweiligen Gottheit her, sondern auch das von ihnen erlassene bzw. verkündete Recht, auch das Strafrecht. Sie stellten es daher in dieser oder jener Weise als Gesetze der Gottheit dar. Sakrale Riten (auch Opfergaben bzw. -Zeremonien) brachten ein bestimmtes Massenverhalten mit sich, das - anknüpfend an überkommene Bräuche der Gentilordnung - auf diese Weise der Festigung der neuen Eigentums- und Machtverhältnisse diente. Auch dürften solche Riten bzw. religiösen Bräuche zu strafrechtlichen, namentlich zu prozeduralen Formen der Anwendung des Strafrechts in Beziehung gestanden haben. Drittens: Strafrecht, Religion (Kult und Magie) und Moral waren - als Überbauerscheinungen und ideologische Verhältnisse - anfänglich noch nicht scharf voneinander abgegrenzt. Das Strafrecht war stets auch durch spezifische moralisch-ideologische Züge gekennzeichnet. Anknüpfend an geläufige religiöse Verdammung sowie an die aus der Urgesellschaft tradierte Ausstoßung einzelner Individuen, die gemeinsame gesellschaftliche Grundinteressen ernstlich verletzt bzw. bedroht hatten, bewirkte nunmehr die Strafbarkeitserklärung (Kriminalisierung) entsprechenden Verhaltens eine gewollte soziale und moralische Abwertung und Diskriminierung nicht nur dieses Tuns, sondern auch seines Urhebers. Solche zugleich moralische bzw. religiös-moralische Abwertung bzw. Diskriminierung sollte der sozialen Wirksamkeit und Schlagkraft des besonderen Instruments Strafrecht bzw. Strafe mehr Gewicht und Nachdruck verleihen. Dies illustriert, daß im Strafrecht -im Unterschied zur rein militärischen oder polizeilichen Aktion bzw. Exekution - von Anfang an der Zwang (Strafzwang) mit moralisch-ideologischer Einwirkung verbunden war. Zugleich hatte diese moralisch-ideologische Seite des Strafrechts keine geringe Bedeutung für die Legitimierung (Legitimation) der Anwendung des Strafzwangs gegenüber einzelnen macht- und wehrlosen Individuen. Viertens: Das Strafrecht jener Zeit, das uns ja nur in bereits entwickelten Formen in Gesetzen nachlesbar überliefert ist (Kodex des Hammu-rapi, Kodex Hermopolis, germanische „Volksrechte“), hat sich - wie das Recht insgesamt -unter dem bestimmenden Einfluß der oben skizzierten ökonomischen Veränderungen aus ursprünglichen Verhaltensregeln, Sitten und Bräuchen herausgebildet. Es darf davon ausgegangen werden, daß die uns überlieferte Strafgesetzgebung (des vorderen Orients, der griechischen und römischen Antike oder auch des beginnenden Feudalismus in Mitteleuropa) zum Teil lediglich fixierte, was davor über lange Zeit gängige „strafrechtliche Praxis“, das heißt vor allem strafrechtliche Übung, und kraft der staatlichen Sanktionierung zunächst „Gewohnheitsrecht“ war, ehe es zum „gesetzten“ Recht wurde. Denn solche Regeln konnten nur aufgestellt werden, weil und nachdem zuvor bestimmte die gesellschaftliche Reproduktion störende Verhaltensformen in relevanter Häufigkeit wiederkehrten und auch die Reaktionen darauf (in Gestalt von Richtersprüchen und ihrem Vollzug) eine bestimmte Regelhaftigkeit angenommen hatten.22 Als Rechtsformen und rechtliche Beziehungen, die über die schlichte faktische Reaktion eines „Gegenschlages“ hinausgingen, dürften sich diese Reaktionen vor allem dadurch herausgebildet und von anderen Reaktionsweisen abgehoben haben, daß (auf Initiative des Betroffenen) bestimmte gesellschaftlich-staatliche Organe bzw. Amtspersonen (Richter) tätig wurden, die, den Rechtsstreit bzw. die Rechtsverletzung klärend, eine (schieds-)richterliche Entscheidung (Spruch) fällten. Dabei wurde das Richteramt, soweit es nicht der „König“ selbst wahrnahm, von seinen Beauftragten bzw. von von ihm (also staatlich) anerkannten Gremien (Ältestenräte oder dergleichen) ausgeübt. Die Ent- * S. 22 Zum Zusammenhang von Regel und Ordnung jeder Produktionsweise und Brauch und Gesetz (Recht) vgl. K. Marx, „Das Kapital. Dritter Band“, in: K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 25, Berlin 1973, S. 801; vgl. auch F. Engels, „Zur Wohnungsfrage“, in: K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 18, Berlin 1962, S. 276; Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie. Lehrbuch, Berlin 1980, S. 98 ff., S. 105. 29;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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