Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 275

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 275 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 275); ?tes Familienleben und andere sozial progressive Gemeinschaften), beizutragen. Aehnliche Anstrengungen unternehmen die oertlichen Raete bei der Arbeit mit erstmals Rueckfaelligen oder Gefaehrdeten,137 die fuer die Erziehung solcher Menschen besonders geeigneten Brigaden in Grossbetrieben einzelne solcher Buerger zur Arbeit mit ihnen zuweisen. Die bisherigen Erfahrungen lehren, dass ein derartiges individualisiertes Eingehen auf die Lebensschwierigkeiten sinnvoll und effektiv ist, auch wenn es zu Rueckschlaegen oder Misserfolgen bei den Versuchen kommt, einen Persoenlichkeitswandel herbeizufuehren. Hier deutet sich ein neues Element sozialistischer Kriminalpolitik an, das bei genuegend Erfahrungen auch gesetzgeberisch verallgemeinert werden sollte. Die das Problem vereinfachende Frage, ob die erneute Straffaelligkeit von Vorbestraften eine Steigerung des Grades des Verschuldens bewirkt, wird durch solche neuere Entwicklung auch rechtlich durch eine auf die objektive und geistig-sittliche Lage in der Persoenlichkeit schwer Geschaedigter eingehende komplexere Sichtweise abgeloest und der Automatismus: Rueckfaelligkeit - schweres Verschulden - hoehere Strafen in solchen Faellen aufgehoben, ohne Zweifel daran zu lassen, dass auch in solchen Faellen Schuld und damit strafrechtliche Verantwortlichkeit fuer die Rueckfalltat gegeben ist. Bei anderen in ihrer Persoenlichkeit nicht so schwer Geschaedigten stellt sich die Frage nach dem Grad des Verschuldens bei der Rueckfalltat anders. Das in der erneuten Straffaelligkeit liegende Sich-Hinwegsetzen ueber die mit der vorangegangenen Verurteilung erhobenen rechtlichsittlichen Anforderungen an den Taeter kann hier durchaus Ausdruck einer bewusst eingenomme- ? nen grundsaetzlich negativen Haltung zu wesentlichen Elementen der sozialistischen Rechtsordnung sein. Dies findet sich bei vorbestraften Taetern, die sich aus innerer Aggressivitaet erneut vorsaetzlicher Koerperverletzungen oder rowdyhafter Ausschreitungen schuldig machen oder die sich auf den illegalen Handel mit fremder Waehrung, auf Wuchergeschaefte, auf Korruption oder andere illegalen Gewinn bringende Wirtschaftsdelikte gelegt haben, weil sie beispielsweise nicht bereit sind, auf einen durch ?leichtes oder schnelles Geld? erworbenen Luxus in der Lebensfuehrung zu verzichten. Bei einer erneut begangenen Straftat, die auf einer nachdruecklich und bewusst bekundeten Missachtung der Regeln sozialen Zusammenlebens und der Rechtsordnung beruht, erhoeht sich auch der Grad des Verschuldens im Verhaeltnis zu der ersten begangenen Tat und verlangt dann auch ein wirksames Einschreiten dagegen und entsprechend strengere Massnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Innerhalb dieser qualitativen Besonderheit der Schuld bei erneuter Straffaelligkeit kommen verschiedene Umstaende zum Tragen, die sich in einem individuell unterschiedlichen Grad der Schuld auswirken koennen. Fuer diesen individuellen Grad der Schuld haben neben der begangenen Tat zunaechst einige aeussere Umstaende der erneuten Straffaelligkeit Bedeutung, wie die Anzahl der bestraften Vortaten, die zeitlichen Raeume zwischen den Taten, der Charakter und die Gefaehrlichkeit der Vortagen) (zum Beispiel ob Verbrechen oder vorsaetzliche Straftaten Vorlagen), das Verhaeltnis der Vortat(en) zur erneuten Tat (ob Gleichartigkeit, Einschlaegigkeit usw. bestanden hat). Des weiteren sind bestimmte innere (subjektive) Umstaende fuer den Grad der Schuld von Bedeutung. Hierzu gehoeren vor allem solche Fragen wie: Ob die Vortat und die erneute Tat aus der gleichen geistigen Situation oder Haltung resultierte oder aus verschiedenen; ob die Vortat und/oder die erneute Straftat dem Charakter, der moralisch-politischen Qualitaet der Persoenlichkeit des Rueckfalltaeters entspringt oder in groesserem oder geringerem Masse persoenlichkeitsfremd ist; ob die geistige Haltung, aus der heraus die Vortat (Vortaten) und/oder die erneute Tat resultierte, als besonders negativ zu qualifizieren ist oder nicht; ob negative Einstellungen bei dem Taeter besonders verfestigt oder - etwa bei einem Jugendlichen -nicht so verfestigt sind; ob sie sich im Laufe der Zeit, im Zusammenhang mit mehrfacher erneuter Straffaelligkeit, staendig negativ verfestigt haben. Wesentlich gehoert hierzu auch, ob es erkennbare Bemuehungen des Taeters gab, Schlussfolgerungen aus vorangegangener Bestrafung zu ziehen. Zu beachten ist auch, ob der Taeter trotz solcher Bemuehungen und positiver Ansaetze dennoch erneut straffaellig wurde und inwieweit die erneute Straffaelligkeit zu positiver Entwicklung im Widerspruch steht. Hierzu gehoert auch die Beantwortung der Frage, ob und wie der Taeter die Hilfe staatlicher Organe und gesellschaftlicher Kraefte genutzt hat bzw. inwieweit das Fehlen solcher 137 Nach der Verordnung vom 19. 12. 1974 ueber die Aufgaben der oertlichen Raete und Betriebe bei der Erziehung kriminell gefaehrdeter Buerger, GBl. 1 1975 Nr. 6 S. 130, i. d. F. der 2. VO vom 6. 7. 1979, GBl. I 1975 Nr. 21 S. 195. 275;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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