Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 263

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 263 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 263); Einnahme von Rauschgift oder anderen rauscherzeugenden Substanzen in verschiedenen Formen). Diese Entscheidung und ihre Verwirklichung müssen dazu geführt haben, daß der Täter „schuldhaft“ in den Rauschzustand geraten ist. Voraussetzung dafür ist, daß der Handelnde solche als berauschend erkannten Mittel zu sich genommen hat. Jugendliche zum Beispiel, denen der Genuß von Alkohol von erwachsenen Personen aufgedrängt wird (begleitet von solchen Bemerkungen wie, daß von „ein paar Gläschen“ niemand betrunken wird) und die infolge Alkoholunverträglichkeit in einen Rauschzustand (eventuell auch pathologischen Rausch) geraten, haben sich nicht schuldhaft in den Rauschzustand versetzt. Die Schuldhaftigkeit hinsichtlich des Erreichens des Rauschzustandes kann verschiedene Formen annehmen. Es kann sich jemand dazu entschlossen haben, sich durch den Genuß solcher berauschenden Mittel in diesen Zustand zu versetzen. Es kann aber auch so verlaufen, daß der Täter berauschende Mittel zu sich nahm und im Vertrauen auf seine Kondition der Ansicht war, daß er nicht in einen Rauschzustand geraten werde. Es kann aber auch so sein, daß der Täter bei forwährendem Genuß solcher Mittel an die Gefahr, in einen Rauschzustand zu geraten, nicht mehr gedacht hat, obwohl ihm die Wirkung solcher Mittel bekannt war. Schließlich kann die Schuldhaftigkeit darin bestehen, daß jemand, der sich erschöpft oder indisponiert fühlt, derartige Mittel zu sich nimmt, obwohl ihm bewußt ist, daß unter diesen Umständen die Gefahr eines Rauschzustandes besteht. Derartige Verhaltensweisen sind durch eine Verantwortungslosigkeit gekennzeichnet, die darin besteht, daß jemand sich selbst in schuldhafter Weise zu einer Gefahr für die Gesellschaft oder andere Personen gemacht hat, indem er Bedingungen setzte, die ihm die Möglichkeit zur Kontrolle und zur verantwortungsbewußten Steuerung seines Verhaltens nahmen. Er hat ein Risiko heraufbeschworen, bei dem er selbst der Risikofaktor ist. Die zweite Ebene ist die sich im Rauschzustand selbst gestaltende subjektive Beziehung zur begangenen Tat. Die möglichst exakte Bestimmung der hierbei anzuwendenden Kriterien ist deshalb besonders wichtig, weil § 15 Absatz 3 StGB festlegt, daß bei Rauschtaten die Verantwortlichkeit nach dem Gesetz zu bestimmen ist, das objektiv verletzt wurde. Dies wirft Probleme hinsichtlich der Qualifizierung der im Rauschzustand begangenen Tat auf. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Rauschzustand im Sinne des § 15 Absatz 2 StGB, obwohl in ihm immer die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben ist, dennoch unterschiedliche Wirkungen auf die Psyche eines Menschen ausübçn kann.124 Die erste mögliche Wirkung kann darin bestehen, daß der berauschte, zurechnungsunfähige Täter noch über so viel Bewußtseinshelligkeit verfügte, daß ihm bewußt war und blieb, was er tat.125 Dieses Wissen um das „Was“ des Verhaltens kann sich sowohl auf vorsätzliche als auch auf fahrlässige Taten beziehen. So ist Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegeben, wenn in einem Lokal ein Volltrunkener einen anderen Gast eintreten sieht, über den er sich „geärgert“ hat, deswegen auf ihn zugeht und niederschlägt, wobei er zwar alle inneren Hemmungen abgebaut hatte, dennoch aber sehr wohl wußte, was er tat. Wegen fahrlässiger Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (vgl. § 196 Abs. 2. StGB) hat sich zum Beispiel auch ein Kraftfahrer zu verantworten, der in der Ansicht, er werde das Fahrzeug trotzdem sicher bedienen können, in betrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug führt und infolge der Herabsetzung seines Reaktionsvermögens einen schweren Verkehrsunfall herbeiführt. Die Bewußtseinshelligkeit kann in solchen Fällen verschieden stark sein, sie ist aber im Prinzip immer gegeben. Dem Täter blieb die Erkenntnis der Zielrichtung seines Verhaltens, wenngleich der Prozeß der Entscheidung zur Tat durch die Wirkung der berauschenden Mittel gestört war. Das Oberste Gericht hat in ständiger Rechtsprechung bei der Behandlung derartiger Fälle herausgearbeitet, das „Volltrunkenheit“ nicht zwingend bedeuten muß, daß der Täter „seine Umwelt nicht mehr wahrnehmen kann“, sondern durchaus noch fähig bleiben kann, „ein bestimmtes - meist unkompliziertes - Ziel“126 zu verfolgen. Eine zweite mögliche Wirkung kann darin bestehen, daß der Täter in einen von Amnesie begleiteten Rauschzustand geraten ist, bei dem ihm jegliche Bewußtheit seines Verhaltens und 124 Vgl. Kriminalität und Persönlichkeit, a. a. O., S. 56 ff., S. 69 ff., S. 81 ff. 125 Vgl. OG-Urteil vom 13. 3. 1969, Neue Justiz, 1969/9, S. 283. 126 ebenda 263;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 263 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 263) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 263 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 263)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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