Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 254

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 254 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 254); ?dass der Verunglueckte ein Dieb war, der sich nachts auf das Grundstueck geschlichen hat und dabei in die ungesicherte Grube stuerzte. - Problematisch ist, ob der Vertrauensgrundsatz (das Vertrauen darauf, dass andere sich pflichtgemaess verhalten werden) die Voraussehbarkeit von Folgen ausschliesst. In den meisten Faellen beruehrt dieser Grundsatz die Voraussehbarkeit nicht; denn in den Faellen, in denen der Taeter darauf bewusst baut, dass andere sich pflichtgemaess verhalten werden, tritt er in eine Abwaegung der Wahrscheinlichkeiten von Folgen ein, sieht er also die Moeglichkeit pflichtwidrigen Verhaltens vor- aus. Vertraut er auf pflichtgemaesses Verhalten anderer, ohne die Moeglichkeit der Pflichtwidrigkeit zu erwaegen, so muss an Hand der Sachlage geprueft werden, ob die Moeglichkeit der Pflichtwidrigkeit anderer im Bereich des Voraussehbaren lag. Solche Faelle sind besonders im Strassenverkehr zu beobachten, der in weiten Strecken das Vertrauen der Strassenverkehrsteilnehmer zueinander voraussetzt. Dieses Vertrauen bringt es mit sich, dass nicht jedes irgendwie moegliche Fehlverhalten anderer fuer den einzelnen voraussehbar ist. Fuer die Feststellung der Vermeidbarkeit gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Taeter bei Voraussehen der eingetretenen Folgen sich haette pflichtgemaess anders verhalten koennen und durch dieses andere Verhalten die Folgen vermieden worden waeren. Wenn jemand beispielsweise bei einem Strassenverkehrsunfall zur Last gelegt wird, dass er pflichtwidrig durch Ueberschreiten der Geschwindigkeitsgrenzen einen schweren Verkehrsunfall herbeigefuehrt hat und ihn Verschulden nach ? 8 Absatz 1 StGB trifft, so muss ihm nachgewiesen werden, dass er die Gefahr des Unfalls haette voraussehen muessen und dass diese Gefahr unter den gegebenen Umstaenden vermieden worden waere, wenn er die Geschwindigkeitsgrenze nicht ueberschritten haette. Die Beantwortung der dritten Frage, warum der Taeter angesichts der Bewusstheit der Pflichtverletzung dennoch die Folgen seines geplanten Verhaltens nicht vorausgesehen hat, verlangt neben dem Eindringen in die emotional-moti-valen Hintergruende in die so geartete Verhaltensentscheidung auch die Pruefung der objektiven Gesamtsituation, aus der heraus die Verhaltensentscheidung zu pflichtwidrigem Verhalten Fiel. So kann die fehlende Folgenvor- aussicht durch das in manchen Betrieben vorherrschende Arbeitsklima, wie beispielsweise dadurch bedingt sein, dass die Planerfuellung hoeher angesetzt wird als die Einhaltung von Arbeitschutz- oder Sicherheitsbestimmungen, weil diese dem Scheine nach die Effektivitaet der Arbeit mindern, oder auch durch die allgemeine Duldung von Pflichtverletzungen in bezug auf Ordnung und Sicherheit im Betrieb, in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Klaerung solcher objektiven Bedingungen im Umfeld des fahrlaessigen Verschuldens eines einzelnen als verantwortlich erachteten Taeters kann wesentlich fuer die soziale Vorbeugung solcher Fahrlaessigkeit werden und verhindern helfen, dass von verantwortlichen Leitern solcher Betriebe und Einrichtungen die Verurteilung des Taeters als Alibi fuer ihr eigenes Versagen hinsichtlich des Klimas genommen werden kann, aus dem die Fahrlaessigkeit des Taeters mit erwachsen ist. 4.5.5.2.3. Fahrlaessiges Verschulden durch unbewusste Pflichtverletzung (? 8 Abs. 2 StGB) Das in ? 8 Absatz 2 StGB geregelte Verschulden weist dem Gesetz nach folgende Struktur der Fahrlaessigkeit auf: 1. Im Zuge seines Handelns verletzt der Verantwortliche objektiv bestehende, ihm in der gegebenen Situation obliegende Rechtspflichten im Sinne des ? 9 StGB. 2. Im Unterschied zu den uebrigen Arten der Fahrlaessigkeit ist er sich bei der Verhaltensentscheidung bzw. im Vollzug seines Handelns jedoch nicht bewusst, dass er dabei Rechtspflichten verletzt. Es gab keine subi jektive Zuwendung zu einer kritischen Situation und damit auch keine Konfrontation des eigenen Verhaltens mit den sich aus dieser Situation ergebenden rechtlichen Verhaltensanforderungen. 3. Durch das Verhalten werden schwerwiegende tatbestandsmaessige Folgen verursacht, die bei pflichtgemaessem Verhalten voraussehbar und vermeidbar gewesen waeren. 4. Diese unbewusste Pflichtverletzung ist nact ? 8 Absatz 2 StGB dann kriminalstrafwuer dig, wenn das Nicht-bewusst-Sein dei Rechtspflichtverletzung a) auf verantwortungsloser Gleichgueltigkei oder b) auf einer Gewoehnung an Pflichtverlet 254;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen und es keine Hinweise auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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