Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 241

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 241 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 241); lieh relevante Alternative als sein Handlungsziel aus. Danach richtet er sein Handlungsprogramm auf die Erreichung seines Zieles (die Verwirklichung der Straftat) aus; beispielsweise werden solche Mittel und Methoden gewählt, die geeignet erscheinen für die Erreichung des angestrebten Resultats. Mit der Tatausführung setzt er sein Ziel in die Realität um. Abgesehen von den Fällen der Nichtvollendung der Straftat infolge Hinzutre-tens Dritter in den Geschehensablauf, wird durch die Handlung des Straftäters eine Identität zwischen seinem Handlungsziel und dem Handlungsergebnis bewußt angestrebt und hergestellt. 4 Eine Täterin gebar kurz vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres ihr zweites Kind. Während der Schwangerschaft überlegte sie, wie sie das Kind loswerden könnte. Anfänglich dachte sie daran, es in ein Heim zu geben, aber dann befaßte sie sich mit dem Gedanken, das Kind nach der Geburt nicht weiterleben zu lassen. Sie war überzeugt, daß niemand von ihrer Schwangerschaft etwas wußte. Die Angeklagte gebar das Kind allein, und da es nicht schrie, sondern völlig ruhig dalag, entschloß sie sich, sich nicht um das Kind zu kümmern, um damit den Tod des Kindes herbeizuführen. Der Tod des Kindes trat ein. Die Täterin wurde, da sie sich bewußt zur vorsätzlichen Tö-1 tung entschieden hatte, wegen Totschlags durch Unterlassen der erforderlichen Versorgungspflicht zur Verantwortung gezogen. 4.5A2. Der bedingte Vorsatz Der bedingte Vorsatz ist eine Modifikation des unbedingten Vorsatzes und enthält gegenüber der Grundform des Vorsatzes einige wichtige Besonderheiten: Im Unterschied zum unbedingten Vorsatz ist beim bedingten Vorsatz die Begehung der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Tat nicht das eigentliche Ziel, das der Täter verfolgte. Im Prozeß der Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten kommt der Täter zu der Erkenntnis, daß dieses Verhalten oder Handeln spezifische deliktische Nebenfolgen haben kann, die er an sich nicht anstrebt. Der Täter muß sich entscheiden, ob er von seinem ursprünglichen (nicht notwendig kriminellen) Ziel Abstand nimmt oder ob er dieses Ziel nach wie vor erreichen will, auch wenn damit die als möglich erkannten, nicht angestrebten oder beabsichtigten Folgen ein-treten werden. Es ist ihm damit von vornherein bewußt, daß er beim Eintritt bestimmter Bedin- gungen im Völlzug oder als Folge seiner Handlungen die im gesetzlichen Tatbestand bezeich-nete Tat verwirklichen wird. Dennoch gibt er sein Vorhaben nicht auf. Dem bedingt vorsätzlich handelnden Täter ist die Realisierung des angestrebten Zieles wertvoller als die Vermeidung der vorausgesehenen deliktischen Nebenfolgen. Er entscheidet sich bewußt zur Handlung (Realisierung seines Zieles) auch unter der Bedingung, daß die vorausgesehenen Nebenfolgen eintreten. Merkmale des bedingten Vorsatzes sind: - Der Täter verfolgt ein Ziel und erkennt die Möglichkeit des Eintritts weiterer negativer Folgen der verschiedensten Art. - Diese negativen Folgen gehen über das anvisierte Ziel hinaus und sind deliktischer Natur. - Die Verwirklichung der negativen Folgen wird für möglich gehalten und die Entscheidung zum Handeln dennoch getroffen. - Zur Zeit der Tatbegehung bestand eine Möglichkeit, daß die weitergehenden negativen Folgen auch ausbleiben könnten, was jedoch nicht von der Entscheidung des Täters, sondern von anderen Faktoren abhängig ist (zum Beispiel vom reaktionsschnellen und umsichtigen Handeln anderer Menschen). Die Ehefrau des Angeklagten hatte diesen verlassen, nachdem es wegen ihrer Eheverfehlungen schon wiederholt heftige Differenzen gegeben hatte. Da der Angeklagte seine Frau nicht verlieren wollte, suchte er eine Aussprache mir ihr. Unter erheblichem Alkoholeinfluß fuhr er mit seinem PKW zur Wohnung seiner Frau. Als er sie mit ihren Eltern die Straße entlangkommen sah, glaubte er seine Frau „höhnisch lächeln“ gesehen zu haben. Er entschloß sich in einer Affekthandlung, sie umzubringen, sie zu überfahren. Mit erhöhter Geschwindigkeit fuhr er auf die drei Personen zu. Während seine Frau noch zur Seite springen konnte, wurden ihre Eltern vom PKW erfaßt. Die Mutter verstarb. Der Vater erlitt schwere Verletzungen. Das Oberste Gericht der DDR entschied, daß bezüglich der versuchten Tötung seiner Frau unbedingter Vorsatz vorlag. Hinsichtlich seiner Schwiegereltern handelte der Angeklagte bedingt vorsätzlich, da er nicht beabsichtigte, diese zu töten. Jedoch fand der Angeklagte sich unter den gegebenen Umständen bewußt damit ab. Unbedingter Vorsatz und bedingter Vorsatz unterscheiden sich zwar in der Entscheidungsform, sind aber keine Abstufungen des Grades der Verantwortungslosigkeit der Entscheidung, 16 Strafrecht DDR, Lehrbuch 241;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Bücher und Regelung des Dienstes Wachdienstplan zu sorgen, hach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Vorführung der Häftlinge zu den Vernehmern zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, daß der die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Einzelheiten des Verbindungswesens jederzeit beherrscht, damit Störungen in der Verbindung vermieden werden.

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