Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 238

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 238 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 238); und insbesondere danach zu beschwichtigen oder gar zu „reinigen“ trachteten.102 Dieses Schuldelement des Vorsatzes ist nicht mit dem Begriff des „Bewußtseins der Rechtswidrigkeit“, wohl aber damit zu fassen, daß alle fanatisier-ten, abgestumpften oder eingeschüchterten Verbrecher sich der sozialen Bedeutung ihrer außerhalb jeglicher Legalität vollzogenen Handlung bewußt waren. Diese Charakterisierung zur sozialen Selbstbewertung des vorsätzlichen Handelns trifft gleichermaßen auf aus „Überzeugung“ oder aus Verblendung begangene Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik zu. Auch Tätern solcher Verbrechen ist die gesellschaftlich negative bzw. gesellschaftsfeindliche Richtung ihrer Taten sehr wohl bewußt. Sie ist in der Zielsetzung dieser Taten selbst enthalten, so daß sich Zweifel an der Schuld nicht ergeben. Probleme können jedoch bei verschiedenen Taten der allgemeinen Kriminalität auftreten. Dort bedürfen sie daher einer besonderen Prüfung, sofern der Handelnde geltend macht bzw. die gesamten Umstände es ergeben, daß die Tat im Bewußtsein der Rechtmäßigkeit oder in Unkenntnis ihrer gesellschaftlich negativen Bedeutung begangen wurde, so daß der Handelnde sein Verhalten als gesellschaftsgemäß betrachtete und sich daher für diese Verhaltensvariante entschied. Die strafrechtliche Funktion des Entscheidungsbegriffs des § 6 StGB in Verbindung mit der inhaltlichen Schuldcharakterisierung des § 5 StGB wird hier besonders deutlich; es geht nicht um einen spezifischen, von den bereits behandelten psychischen Vorgängen getrennten Akt, sondern um einen dem gesamten Entscheidungsprozeß inhärenten Vorgang, der insbesondere mit dem Prozeß der Zielsetzung und der Alternativauswahl engstens verbunden ist. Dies betrifft vor allem die Feststellung des Bewußtseins der Angriffsrichtung, das in sich die Bewertung der sozialen Bedeutung des geplanten Verhaltens einschließt. Wo dieses Bewußtsein fehlt, ist der Vorsatz ausgeschlossen. Die Irrtumsregelung des § 13 StGB hat darin ihren eigentlichen Sinn. Sie besagt, daß infolge der Unkenntnis oder des Irrtums über wesentliche Zusammenhänge der Tat der Täter auch nicht zur Erkenntnis der wirklichen sozialen Bedeutung der Tat gelangen konnte, so daß deshalb der Vorsatz ausgeschlossen ist, während die Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit dadurch nicht ohne weiteres berührt wird. Dies war zum Beispiel der Fall, als mehrere Täter eine Person überfielen, sie niederschlugen und ausraubten und dann vermuteten, daß sie ungewollt den Überfallenen, den sie „nur“ betäuben wollten, getötet hätten. Um die Spuren zu verwischen, warfen sie das in*Wirklichkeit schwer, aber nicht tödlich verletzte Opfer, das besinnungslos war, in einen Fluß. Das Opfer ertrank. Den Tätern war nicht bewußt, daß sie ihr Opfer erst durch das Hineinwerfen in den Fluß töteten. Sie konnten ihre Tat nicht als Tötungshandlung bewerten. Es liegt deshalb auch keine vorsätzliche Tötung vor. Die Verantwortlichkeit wegen der anderen Straftaten - Raub, vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung - bleibt bestehen. Eine Bewertung des Verhaltens als sozial negativ ist ferner nicht gegeben, wenn der Handelnde sich irrtümlich in einer Rechtfertigungssituation glaubte. A glaubt sich von B, mit dem er sich in Streit befindet, angegriffen, weil В eine Bewegung macht, die A als Versuch auslegt, ihn zu schlagen. Daraufhin schlägt A selbst den vermeintlichen Angreifer nieder. Hier liegt keine vorsätzliche Körperverletzung vor. Das Fehlen der Selbstbewertung des Verhaltens als gesellschaftlich negativ Finden wir auch in Fällen, in denen der Handelnde sich zu seinem Verhalten in der Annahme berechtigt glaubte, ihm zustehende Rechte auszuüben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einen Einbruch in ein Geschäft entdeckt und annimmt, daß eine Person, die sich in der Nähe des Tatortes befindet und sich eilig entfernt, der Täter sei, und nun diese sich sträubende Person als vermeintlichen Täter mit Gewalt festnimmt, um ihn der Volkspolizei zu übergeben. Er glaubte das Recht der vorläufigen Festnahme (vgl. § 125 Abs. 1 StGB) zu haben und ausüben zu dürfen. Es erwies sich jedoch, daß der Betroffene ein an der Sache völlig Unbeteiligter war. Ein Vorsatz zur Freiheitsberaubung (vgl. § 131 StGB) ist nicht gegeben. Dem unberechtigt Festgenommenen stehen jedoch, falls es zu Tätlichkeiten kommt, die gesetzlichen Notwehrrechte zu. Die Selbstbewertung des Verhaltens als sozial negativ fehlt auch dann, wenn sich der Täter nicht bewußt war, daß er bestimmte, ihm obliegende Pflichten verletzt. Es ist dabei gleichgül- 102 J. Lekschas, „Zur Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern“, in: Festschrift für P. A. Steiniger, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität, Gesellschaftswiss. Reihe, 1969/6, S. 961 ff. 238;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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