Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 198

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 198 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 198); ?handen ist. Die durch eine zeitlich vorangehende Handlung hervorgerufene Veraenderung ist fuer die am Ende der Kausalkette stehende Wirkung dann kausal (im Sinne strafrechtlich relevanter Folgen), wenn die von ihr unmittelbar ausgehende Wirkung durch die folgenden Glieder der Kette vermittelt wird und so ueber diese in die ?Endwirkung? eingeht. Von der Wirkung aus muss sich ein lueckenloser Kausalprozess bis zu der zu pruefenden Handlung zurueckverfolgen lassen. Die eingetretenen Veraenderungen muessen durch diese zeitlich weiter zurueckliegende Handlung mindestens mitbewirkt worden sein. Der Begriff der ?Kausalkette? wird in der Rechtspflegepraxis zumeist dann gebraucht, wenn die Kausalitaet von zeitlich aufeinander folgenden Verhaltensweisen verschiedener Personen hinsichtlich eines bestimmten strafrechtlichen ?Erfolges? zu pruefen und festzustellen ist. Zusammenhaenge, die Kausalkette genannt werden, koennen durch folgende Formel ausgedrueckt werden: - A2 - An ? ? (bi - b2). Ai - A2 -An bezeichnen die verschiedenen Verhaltensweisen verschiedener Personen und ihre zeitliche Abfolge, ? (bx - b2) den strafrechtlich relevanten Erfolg. Eine diensthabende Operationsschwester hatte in Abwesenheit der verantwortlichen Aerztin pflichtwidrig eine Vollnarkose veranlasst. Waehrend der Narkose verschlossen sich die Atemwege des Patienten mit erbrochenen Speiseresten. Die hinzugekommene verantwortliche Aerztin unterliess es pflichtwidrig, die ihr obliegenden und moeglichen Massnahmen, die weitere schwere Folgen haetten abwenden koennen, einzuleiten. Das fuehrte zum Erstickungstod des Patienten. Folglich sind in objektiver Hinsicht sowohl die Schwester als auch die Aerztin fuer den Tod des Patienten verantwortlich.60 Bei der Kausalkette koennen die durch ein zeitlich vorangegangenes Verhalten gesetzten Ursachen auch durch Handlungen vermittelt werden, die keine Rechtspflichtverletzungen darstellen, sondern den fuer diese Taetigkeit geltenden Normen in jeder Beziehung entsprechen und, fuer sich genommen, auch strafrechtlich nicht relevant sind. Sie fungieren als objektive Vermittlungsglieder der Kausalitaet und sind nur unter diesem Aspekt fuer die Kausalitaetsfeststellung von Bedeutung. So zum Beispiel, wenn jemand einen Ahnungslosen dazu bewegt, dem Opfer einen vergifteten Trunk zu reichen. Hier ist zwischen der Vergif- tung des Getraenkes in einer lueckenlosen Reihe bis zum Tod des Opfers eine Person zwischengeschaltet, die infolge der Ahnungslosigkeit dafuer, wozu sie missbraucht worden ist, strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Bei der Kausalkette koennen die Bedingungen sowohl parallel gesetzt werden und zu schaedigenden Ereignissen fuehren als auch als Glied einer Kausalkette wirken. Die ?Kausalkette? ist von den Faellen abzugrenzen, in denen die Kausalitaet abbricht (vgl. 4.3.3.7.). Die Mitverursachung Sie liegt vor, wenn verschiedene Personeft nebeneinander Handlungen begehen, die in ihrem Zusammenwirken die tatbestandsmaessigen Folgen hervorrufen. Die handelnden Personen koennen (bei vorsaetzlichen Straftaten) Mittaeter sein, aber auch unabhaengig voneinander taetig werden. Ein gleichzeitiges Handeln ist nicht erforderlich. Die von den mitwirkenden Personen gesetzten Teilursachen koennen raeumlich und zeitlich -gegebenenfalls sogar weit - auseinanderliegen. Die von den einzelnen Personen begangenen Handlungen sind miteinander fuer einen Erfolg kausal, wenn dieser - in seiner konkreten Beschaffenheit - nur durch das. Mitwirken der Handlung des jeweils anderen eintreten konnte. Mitverursachung ist also dann gegeben, wenn jede einzelne Handlung dazu beigetragen hat, dass - Folgen dieser Art ueberhaupt eingetreten sind, - der Schaden ein solches Ausmass angenommen hat oder - zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort eingetreten ist. Der Unterschied zur Kausalkette besteht darin, dass bei ihr immer eine zeitliche Aufeinanderfolge mehrerer Handlungen vorliegt. Die zeitlich vorangehenden Handlungen gehen nicht direkt, sondern jeweils nur ueber die nachfolgende in die Wirkung ein. Die einzelnen Handlungen erzeugen die eingetretenen Folgen, indem sie objektiv Zusammenwirken. Als Beispiel folgender Fall: Beim Aufstellen von Betonmasten fuer eine 20-kV-Freileitung brach ein Mast ab und stuerzte auf das Fahrerhaus eines in der Naehe stehenden Schwenkladers. Der Fahrer war sofort tot. Der Bruch des Mastes war einer- 60 Vgl. OG-Urteil vom 26. 4. 1967, Neue Justiz, 1967/15, S. 481. 198;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 198 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 198) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 198 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 198)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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