Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 189

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 189 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 189); ?(vgl. ?? 38 ff. StPO). Bleiben Zweifel, ob ein kausaler Zusammenhang besteht, ist entsprechend dem Rechtsprinzip ?im Zweifel zugunsten des Angeklagten? (in dubio pro reo) zu entscheiden. Bevor also festgestellt wird, warum ein bestimmtes Ereignis so und nicht anders abgelaufen ist, muss zweifelsfrei feststehen, was sich ereignet hat, welcher Vorgang und welches menschliche Handeln in objektiver Hinsicht zu beurteilen sind. Blosse Annahmen, Vermutungen oder Wahrscheinlichkeitsberechnungen und -betrachtungen haben hier keinen Platz.24 Da die Kausalitaet den objektiven Zusammenhang zwischen dem Handeln des Beschuldigten oder des Angeklagten und bestimmten schaedlichen Folgen erfasst, darf sie nicht mit dem Verschulden, das die subjektiven Beziehungen betrifft, vermischt werden. Bei der Pruefung der Kausalitaet haben deshalb zunaechst alle Fragen nach der subjektiven Beziehung des Taeters zum objektiven Tatgeschehen ausser Betracht zu bleiben, zum Beispiel die Frage, ob es sich bei dem aeusseren Verhalten (Abweichen von Regeln der Strassenverkehrsordnung, Nicht-beachten der Arbeitsschutzbestimmungen usw.) um eine bewusste oder unbewusste Pflichtverletzung handelt oder ob die eingetretenen Folgen voraussehbar waren. Diese Fragen sind Gegenstand der Schuldpruefung. Grundlage fuer die Loesung des Kausalitaetsproblems im sozialistischen Strafrecht ist die marxistisch-leninistische Philosophie. Deren Erkenntnisse sind fuer alle Bereiche der Natur, der Gesellschaft und des Denkens allgemeingueltig. Aus der Funktion und dem Charakter der Philosophie folgt aber auch, dass sie nicht die speziellen Kausalitaetsprobleme dieses oder jenes Wissenschaftsbereiches ausarbeiten kann. Die marxistisch-leninistische Kausalitaetsauffassung ist kein Schema, das einzelwissenschaftliche Forschung ersetzt und eruebrigt.25 Das sozialistische Strafrecht erfordert es, bei der Pruefung und Beurteilung einer Straftat umfassend in die Dialektik des konkreten Geschehens einzudringen. Dabei genuegt es nicht, die jeweilige Straftat lediglich als einen isoliert ablaufenden Akt zu untersuchen. So notwendig es methodisch ist, eine ?kuenstliche Isolierung? vorzunehmen - fuer die Kausalitaetsproblematik stellt eben dies eine kuenstliche Trennung des allgemeinen Zusammenhangs dar -, ebenso notwendig ist es, den ?universellen Zusammenhang? zu erfassen. Das bedeutet fuer das Strafverfahren nichts anderes, als die Tat - den Zusammenhang zwischen Tat und Folgen eingeschlossen - als ein Moment des Geschehens in einem bestimmten ?System? zu untersuchen. Dieses ?System? ist die sozialistische Gesellschaft mit ihrem staatlich-rechtlichen Subsystem, mit den spezifischen Rechtsverhaeltnissen, aus denen fuer die Mitglieder d?r Gesellschaft bestimmte Rechte und Pflichten erwachsen. Im Zusammenhang mit der Pruefung und Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist davon auszugehen, dass sich die Systembeziehungen in bezug auf das moeglicherweise strafrechtlich relevante Verhalten in den konkreten, situationsbezogenen Rechten und Pflichten widerspiegeln bzw. in sie hineinragen. Daraus folgt die Notwendigkeit, die kausalen Beziehungen in ihrer gesellschaftlichen und rechtlichen Relevanz zu untersuchen. Fuer die Methodik der Kausalitaetspruefung hat dies zwei Konsequenzen: Bei der Pruefung des Kausalzusammenhangs zwischen einem bestimmten strafrechtlich normierten Verhalten und bestimmten strafrechtlich ebenso normierten Folgen ist unter Beachtung dessen, dass es sich hier um einen sozialen, rechtlich normierten, in der objektiven Realitaet sich vollziehenden Vorgang mit objektiv realen, messbaren Folgen handelt, einerseits der naturgesetzliche Zusammenhang zwischen dem objektiven Verhalten und den bestimmten objektiven Folgen zu pruefen und nach den Regeln der Wissenschaftserkenntnis auf dem jeweiligen Gebiet exakt festzustellen; andererseits gilt es zu untersuchen, ob das eingetretene Ereignis unter Bruch bestehender Rechte und Pflichten zustande gekommen und darum strafrechtlich relevant ist.26 Strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt also nur ein, wenn das strafrechtlich relevante Ereignis auf pflichtwidrigem Verhalten beruht. Der Bezug zum Rechtssystem, zu den rechtlichen und damit auch zu den gesellschaftlichen Verhaeltnissen ist demnach konkret situationsgebunden sowohl fuer das Ereignis als auch fuer das Verhalten herzustellen. Wegen dieser Gebundenheit an das Rechtssystem kann es bei der Kausalitaet - 24 Vgl. dazu J. Lekschas/R. Beckert/R. Schroeder, ?Kausalitaetspruefung im Strafrecht?, Neue Justiz, . 1982/5, S. 210 f. 25 .Vgl. dazu Philosophisches Woerterbuch, hrsg. von G. Klaus und M. Buhr, Bd. 1, Leipzig 1976, S. 614. 26 Vgl. dazu J. Lekschas/R. Beckert/R. Schroeder, a. a. O. 189;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 189 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 189) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 189 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 189)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X