Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 185

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 185 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 185); Das Unterlassen als Begehungsform strafbaren Handelns beeinträchtigt das strafrechtlich geschützte Objekt ebenso wie das Tun, denn die Existenz und Funktion der durch das Strafrecht geschützten Objekte hängt sowohl davon ab, daß jede sie schädigende und gefährdende Tätigkeit unterbleibt, als auch davon, daß die für ihre soziale Existenz und Funktion notwendigen Handlungen von dafür verantwortlichen Personen vorgenommen werden. In welchen Begehungsformen die einzelnen Arten von Straftaten verwirklicht werden können, ergibt sich aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand. Folgende Gruppen von Tatbeständen sind zu unterscheiden: a) Tatbestände, die nur durch Tätigkeit verwirklicht werden können und eine solche zur objektiven Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit machen; Dazu gehören die Aufnahme staatsfeindlicher Verbindungen (vgl. § 100 StGB), der Terror (vgl. § 101 StGB) und eine Vielzahl von Straftaten der allgemeinen Kriminalität, wie Vergewaltigung (vgl. § 121 StGB), Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen (vgl. § 122 StGB), die Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (vgl. § 200 StGB). b) Tatbestände, die ein bestimmtes Unterlassen zur Straftat erklären. Sie tnachen zahlenmäßig nur eine kleine Gruppe von Straftatbeständen aus; Dazu gehören die Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung (vgl. § 119 StGB), das pflichtwidrige Verhalten nach einem Verkehrsunfall (vgl. § 199 StGB) und die Unterlassung der Anzeige (vgl. § 225 StGB). c) Tatbestände, die sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden können. Der gesetzliche Tatbestand läßt beide Möglichkeiten offen, indem er nur die kriminellen Folgen, nicht aber die Verhaltensweise anführt. So kann beispielsweise ein Mensch sowohl durch Tätigwerden (Schlag, Stoß, Giftbeibringung) als auch durch Untätigbleiben (Unterlassen der Pflege und Ernährung, Nichtbehandlung eines Kranken) getötet werden (vgl. §§112, 113, 114 StGB). 4.3.2.2. Die Folgen der strafbaren Handlung in ihrer Bedeutung für die tatbestandsmäßige Struktur der Delikte Jede strafbare Handlung erzeugt bestimmte materielle und ideelle Auswirkungen in der objektiven Außenwelt, die jedoch nicht alle für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sind. Die Folgen der strafbaren Handlung sind die durch das äußere Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursachten materiellen und ideellen Schäden bzw. konkreten Gefahren für die Gesellschaft und den einzelnen. Zu den strafrechtlich relevanten Folgen gehören diejenigen real eingetretenen oder möglichen schädlichen Auswirkungen, die entweder im gesetzlichen Tatbestand gekennzeichnet werden und damit zu den Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu rechnen sind oder die im Tatbestand nicht genannt werden, die aber das Ausmaß der objektiven Schädlichkeit der Handlung mitbestimmen und als solche für die Einschätzung der Tatschwere und die Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sind (Strafzumessungsgründe). Die strafrechtlich relevanten Folgen umfassen in der Hauptsache die real eingetretenen und objektiv nachweisbaren materiellen und ideellen Schäden und Gefahren, die unmittelbar an dem strafrechtlich geschützten Objekt entstanden sind, auf das der Täter durch die Tathandlung eingewirkt hat. Sie sind der konkrete sachlich-gegenständliche Ausdruck der Objektverletzung. Strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht nur für solche Schäden und Gefahren, die durch die Tatbehandlung verursacht worden sind, das heißt, zwischen dem äußeren Verhalten und den Folgen muß ein kausaler Zusammenhang bestehen (zum Kausalzusammenhang vgl.4.3.3.). Nach der Bedeutung, die der gesetzliche Tatbestand der Herbeiführung der Folgen für die Verantwortlichkeit wegen einer vollendeten Straftat beimißt, sind folgende Gruppen von Straftaten zu unterscheiden: - einfache Begehungsdelikte, - Erfolgsdelikte, - Unternehmensverbrechen. Dabei ist zu beachten, daß diese Unterscheidung primär von der jeweiligen im gesetzlichen Tatbestand erfaßten Deliktskategorie ausgeht. Sie ist ein logisches Hilfsmittel der Tatbestands- 185;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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