Strafrecht der DDR, Lehrbuch 1988, Seite 137

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Seite 137 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 137); einerseits die juristische Widerspiegelung der Straftat als konkreter sozialer Erscheinung, andererseits begründet erst die Aufnahme einer Handlung in einem Straftatbestand ihren Charakter als Straftat. Die Bedeutung des Straftatbestandes ergibt sich vor allem aus seinen Funktionen. Der Tatbestand ist fundamentale Grundlage a) für die Kriminalisierung von Handlungen zu Straftaten und b) für die Begründung der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters. Strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt in der DDR nur ein, wenn eine gegebene Handlung die im Strafgesetz enthaltenen Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt (Tatbestandsmäßigkeit der Handlung). Diese fundamentale Funktion, die darin besteht, daß durch den Straftatbestand mit seinen spezifischen, typisierten Merkmalen eine Abgrenzung der Straftaten von Nichtstraftaten und untereinander vorgenommen wird, ermöglicht überhaupt erst eine Systematisierung der Straftaten. Schließlich weist der Straftatbestand eine Garantiefunktion ähnlich wie die Strafrechtsnorm selbst auf. Er ist die gesetzliche Garantie, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur in Übereinstimmung mit dem Strafgesetz eintritt. 3.2.3.2. Die Arten der Straftatbestände Die Straftatbestände können erstens in Grundtatbestände, qualifizierende und privilegierende Tatbestände klassifiziert werden. Die Unterscheidung in qualifizierende und privilegierende Tatbestände hat nur Bedeutung in bezug auf einen Grundtatbestand. Dieser wird mit seinen Elementen und Merkmalen für eine gegebene Art von Straftaten als typisch und grundlegend betrachtet. Ein solcher Grundtatbestand ist zum Beispiel der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung in § 115 Absatz 1 StGB. Im Verhältnis zum Grundtatbestand bringen qualifizierende Tatbestände eine erhöhte, privilegierende Tatbestände dagegen eine niedrigere Gesellschaftswidrigkeit bzw. -gefährlichkeit der Tat zum Ausdruck, was sich in den entsprechenden Sanktionsandrohungen widerspiegelt. Qualifizierende Tatbestände entstehen aus Grundtatbeständen durch die gesetzliche Hinzufügung von taterschwerenden Merkmalen (zum Beispiel § 116 Abs. 1 StGB im Verhältnis zu § 115 Abs.T StGB), privilegierende Tatbestände durch die gesetzliche Hinzufiigung von tatmildernden Merk- malen (zum Beispiel § 113 StGB im Verhältnis zu §112 StGB). Privilegierende Tatbestände sind im Besonder ren Teil des StGB verhältnismäßig selten aufge- f nommen worden, während qualifizierende Tatbestände häufig konstruiert wurden, um eine erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Tat durchsetzen zu können. Die sogenannten schweren Fälle sind im StGB ganz überwiegend nach dem Enumerationsprinzip geregelt worden, das heißt in der Weise, daß dem Grundtatbestand eine Reihe von taterschwerenden Merkmalen, die meist der objektiven Seite zuzuordnen sind (schwere Folgen, besondere Tatintensität bzw. -mittel usw.), hinzugefugt wurden. Solche Merkmale sind in den qualifizierenden Tatbeständen teils abschließend aufgezählt und beschrieben worden (zum Beispiel im Tatbestand der verbrecherischen Beschädigung sozialistischen Eigentums im § 164 StGB), teils hat sich der Gesetzgeber jedoch auf eine beispielhafte Aufzählung und Beschreibung beschränkt (zum Beispiel bei den Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums in § 162 StGB, wo der Beispielcharakter mit der Wendung „begeht insbesondere“ zum Ausdruck gebracht wird). Diese Merkmale haben nicht schlechthin den Charakter von Straferschwerungsgründen, sondern von Tatbestandsmerkmalen, deren eindeutige Feststellung erst die schweren Fälle begründet. Davon zu unterscheiden sind jene Strafrechtsnormen, die darauf verweisen, daß in schweren oder besonders schweren Fällen (zum Beispiel § 97 Abs. 3 StGB), die nicht näher bezeichnet und beschrieben werden, efrie erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt. Hierbei handelt es sich um Straferschwerungsgründe, die nicht den Charakter von Tatbestandsmerkmalen haben. Zweitens können Straftatbestände nach der Struktur ihrer Elemente und Merkmale in einfache und komplizierte Tatbestände unterschieden werden. Einfache Straftatbestände liegen vor, wenn ihre Elemente jeweils einmal durch genau bestimmte Merkmale ausgedrückt werden (vgl. zum Beispiel die Tatbestände der Bedrohung in § 130 StGB und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in § 148 Abs. 1 StGB). Komplizierte Straftatbestände sind dagegen gegeben, wenn die einzelnen Elemente des Tatbestandes durch mehrere Merkmale charakterisiert werden. Häufig beschreibt die Disposition der Strafrechtsnorm mehrere Varianten der objektiven Tathandlung. So sieht § 115 StGB vor, daß eine vorsätzliche Körperverletzung sowohl durch eine Gesundheits- 137;
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Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv unter Leitung von John Lekschas, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Strafr. DDR Lb. 1988, S. 1-271). Leiter des Autorenkollektivs: John Lekschas Gesamtredaktion: John Lekschas, Erich Buchholz; Autoren: 1. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Erich Buchholz, Mitautor: Lothar Welzel; 2. Kapitel: Hauptautor: Hans Weber, Mitautoren: Ulrich Dähn, Heinz Duft, Kurt Görner, Heinz Wolf; 3. Kapitel: Autor: Lothar Reuter; 4. Kapitel: Hauptautoren: John Lekschas, Dietmar Seidel, Mitautoren: Rudi Beckert, Irmgard Buchholz, Günter Ebenroth, Walter Hennig, Kurt Manecke, Rolf Rindert, Rolf Schröder; 5. Kapitel: Hauptautor: Erich Buchholz, Mitautoren: Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Helmut Schmidt, Gertrud Stiller, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf.

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