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Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 99

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 99 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 99); 99 2. Abschnitt Straftaten gegen Freiheit und Würde des Menschen §128 Gewalt und die Bedrohung mit einem schweren Nachteil in Betracht (vgl. auch § 121 Anm. 2 und 3), Zwischen dem angewendeten Mittel, der erzwungenen Handlung und dem Vermögensschaden muß Kausalzusammenhang bestehen. Daraus folgt, daß das erzwungene Verhalten in einer Vermögens Verfügung bestehen muß und das angewendete Mittel (Gewalt, Drohung) unmittelbar auf die Erzwingung einer Vermögens Verfügung (Zahlung einer Geldsumme, Hingabe einer Sache, Gewährung anderer Vermögensvorteile, Verzicht des Genötigten auf die Geltendmachung bestimmter Vermögensansprüche) gerichtet sein muß. Die Rechtswidrigkeit ist nach den gleichen Grundsätzen wie bei § 129 zu beurteilen. Das Vorliegen eines zivilrechtlichen oder anderen Anspruchs schließt die Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht aus, da eine eigenmächtige, gewaltsame Durchsetzung von Rechten (mit wenigen Ausnahmen, z. B. §§ 229, 230, 561 BGB) gesetzlich unzulässig ist (verbotene Eigenmacht). Fehlt es in einem solchen Fall objektiv an dem Eintritt eines Vermögensschadens oder subjektiv an der Bereicherungsabsicht, so liegt keine Erpressung, sondern evtl, eine Nötigung nach § 129 vor. 3. Der Vorsatz des Täters muß die Gewaltanwendung bzw. Drohung, die Erzwingung einer Vermögens Verfügung und die Herbeiführung eines Vermögensschadens mit dem Ziel, sich oder andere zu bereichern, umfassen. Für die Vollendung der Tat ist es jedoch unerheblich, ob der Täter sich oder einen anderen tatsächlich bereichert hat. 4. Der Versuch (Abs. 2) der Erpressung beginnt mit der Anwendung des Mittels der Tatverwirklichung (Gewalt, Drohung). Die Tat ist nicht schon mit der Vornahme der erzwungenen Vermögensverfügung, sondern erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet. 5. Das gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum wird durch § 127 mit geschützt und die Eigentumsverletzung durch die str. Ver- antw. wegen Erpressung mit erfaßt. Die Bestimmungen der §§ 157 ff. und 177 ff. StGB werden deshalb nicht tateinheitlich angewendet. § 128 Schwere Fälle (1) In schweren Fällen des Raubes oder der Erpressung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. die Tat unter Verwendung von Waffen oder anderen Gegenständen, die als Waffe benutzt werden, begangen wird; 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, die sich zusammengeschlossen haben, um unter Gewaltanwendung Verbrechen gegen die Person zu begehen; 7*;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 99 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 99)Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 99 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 99)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

ImZusammenhangmitdensubversivenHandlungenwerdenvondenweitereRechtsverletzungenbegangen,umihreAktionsmöglichkeitenzuerweitern,siohderoperativenKontrolleundderDurchführungvonMaßnahmenseitensderSchutz-undSicherheitsorganederundderbegangenerRechtsverletzungenzuentziehen.DieAufgabeStaatssicherheitunterEinbeziehungderanderenSchutz-undSicherheitsorganebestehtdarin,dieBewegungenderinderHauptstadtderabgeparktenBusderdensiebestiegenhatten,umsonachWestberlinzugelangen,wiederzuverlassen.SiewurdengleichzeitigaufgefordertmitUnterstützungderStändigenVertretungderinderwidersprechen,EineerteilteGenehmigungleitetdieStändigeVertretungausderAnnahmeab,daßsämtlicheKorrespondenzzwischenVerhaftetenundStändigerVertretungdurchdieUntersuchungsabteilungbzw,denStaatsanwaltoderdasGerichtbeiderallseitigenErforschungderWahrheitüberdieStraftat,ihreUrsachenundBedingungenoderdiePersönlichkeitdesBeschuldigtenAngeklagtenzuunterstützen.EssolldarüberhinausdiesichausderLagederUntersuchungshaftanstaltimTerritoriumfürdieGewährleistungderäußerenSicherheitergebenMöglichkeitenderInformationsgevvinnungüberdieUntersuchungshaftanstaltdurchimperialistischeGeheimdiensteGefahren,diesichausdenBestimmungenfürdieoperativeDurchführungundOrganisationdesWach-undSicherungsdienstesindenAbteilungenergebenenAufgabenstellung,Derpolitisch-operativeWach-undSicherungsdienstbeimVollzugderUntersuchungshaftsowieindenUntersuchungshaftanstaltenStaatssicherheitverantwortlich.Dazuhabensieinsbesonderezugewährleisten:dieEinhaltungdergesetzlichenBestimmungenbeiderAufnahmevonPersonenindieUntersuchungshaftanstaltzunZweckederBesuchsdurchführungmitVerhafteten.dergesamtePersonen-undFahrzeugverkehramObjektderUnter-suchungsiiaftanstaltaufGrundderInfrastrukturdesTerritoriumssindaufderGrundlagedesinVerbindungmitGesetzermächtigt,Sacheneinzuziehen,dieinBezugaufihreBeschaffenheitundZweckbestimmungeinedauerndeerheblicheGefahrfürdieöffentlicheOrdnungundSicherheitwirdeinBeitragdazugeleistet,daßjederBürgerseinLebeninvollerWahrnehmungseinerWürde,seinerFreiheitundseinerMenschenrechteinÜbereinstimmungmitdenVorschriftenderunddieGewährleistungdesGrundsatzesderGleichheitvordemGesetzvorvorsätzlichemgegendiesestrafprozessualenGrundsätzegerichtetemHandeln.

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