Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 339

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 339 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 339); 339 9. Kapitel Militärstraftaten §§ 278,279 4. § 277 ist das speziellere Gesetz für Militärpersonen gegenüber an- deren Normen, die im einzelnen str. Verantw. begründen für solche Handlungen, die durch §277 insgesamt erfaßt werden (z. B. §§ 115 u. 177). Das gilt nicht hinsichtlich § 112. § 278 Schändung Gefallener und Mißbrauch der Lage Verwundeter Wer während oder nach Kampfhandlungen Toten, Verwundeten oder Kranken unberechtigt Sachen ab- oder wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. § 278 dient der Sicherung der militärischen Disziplin und Ordnung im Kampfgebiet. Abnehmen ist nur möglich bei Toten oder bei willenlosen Personen, im Gegensatz zum Wegnehmen. Die Ab- oder Wegnahme von Sachen kann militärisch oder anderweitig notwendig sein, dann erfolgt sie nicht unberechtigt (z. B. Waffen). Die Toten, Verwundeten oder Kranken können sowohl der eigenen, der gegnerischen als auch einer dritten Seite angehören, sie können Militär- oder Zivilpersonen sein. Die Schuld umfaßt nur den Vorsatz. Eine Anedgnungsabsicht bezüglich der Sachen ist nicht erforderlich. § 278 ist für Militärpersonen das speziellere Gesetz gegenüber anderen Normen. § 279 Anwendung verbotener Kampfmittel Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen die Anwendung eines völkerrechtlich verbotenen Kampfmittels anordnet oder wer solche Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. §279 dient der Sicherung der Führung von Kampfhandlungen unter Beachtung der vom Völkerrecht verbotenen Anwendung bestimmter Kampfmittel. Die Neuregelung war erforderlich, um den strafrechtlichen Schutz gegen Verletzungen des völkerrechtlichen Verbots bestimmter Kampfmittel durch Militärpersonen zu gewährleisten. Zum Begriff der völkerrechtlich verbotenen Kampfmittel vgl. §93 Anm. 6. Die Schuld umfaßt nur den Vorsatz. Bei Militärpersonen, die verbotene Kampfmittel auf Anordnung anwenden, ist § 258 Abs. 1 und 2 zu prüfen. 22*;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 339 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 339) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 339 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 339)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

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