Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 306

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 306 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 306); §256 9. Kapitel Militär Straftaten 306 im Zeitraum von drei Monaten. Dabei ist die Frist kalendermäßig zu berechnen. Die Tat muß innerhalb dieser Frist mindestens dreimal begangen worden sein. 4. Die Tat kann nur mit Vorsatz begangen werden, der die Abwesenheit von der Truppe umfassen muß. Der Täter muß wissen, daß er sich eigenmächtig aus der Befehlsgewalt seiner Vorgesetzten begibt. Das trifft auch für die unter 24 Stunden begangenen Handlungen zu, soweit sie str. Verantw. nach § 255 Abs. 2 begründen. Bedingter Vorsatz ist möglich. Er wird z. B. dann gegeben sein, wenn der Täter sich damit abfindet, daß seine Abwesenheit nicht gebilligt wird, er die Tat aber trotzdem verwirklicht (z. B. Ausdehnung einer nicht befristeten Dienstreise für Privatzwecke). 5. Die unerlaubte Entfernung ist ein Dauerdelikt. Der Täter begibt sich aus der Befehlsgewalt seiner Vorgesetzten. Dieser Zustand wird erst durch seine Rückkehr, Ergreifung oder Selbststellung vor einem Staatsorgan beendet. Vollendet ist die Tat, wenn der Täter einen solchen Zustand herbeiführt, daß eine Verfügung über ihn durch seine Vorgesetzten oder andere berechtigte Personen nicht mehr möglich ist. 6. Gegenüber § 257 ist § 255 das speziellere Gesetz. Hat der Täter z. B. trotz Ausgangsverbot illegal das Objekt verlassen, so kommt bei Erfüllung des Tatbestandes § 255 zur Anwendung. Die unerlaubte Entfernung ist selbst eine Form des Ungehorsams. Mit anderen Tatbeständen, z. B. den §§ 261 bis 265, ist Tateinheit möglich. § 256 Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (1) Wer sich dem Wehrdienst durch Täuschung entzieht oder sich weigert, den Wehrdienst zu leisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer mit dem Ziel, seine Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen, sich Verletzungen oder andere Gesundheitsschäden beibringt oder durch andere Personen beibringen läßt oder wer eine Dienstunfähigkeit vortäuscht. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 1. Diese Norm dient der Sicherung der konsequenten Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Ableistung des Wehrdienstes. Dabei geht es vor allem um den Schutz der Einsatzbereitschaft der Truppe vor solchen Handlungen wie Simulantentum, Selbst-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 306 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 306) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 306 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 306)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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