Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 248

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 248 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 248); §216 8. Kapitel Straftaten gegen die staatliche Ordnung 24B Maße die Möglichkeit der sofortigen Einwirkung der Gesellschaft auf den Täter. Bei Jugendlichen ist die Anwendung von Jugendhaft (§ 74) möglich. Besondere Bedeutung haben die durch § 48 Abs. 2 zugelassenen staatlichen Kontrollmaßnahmen und Zusatzstrafen, wie Aufenthaltsbeschränkung (§ 51) oder öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§ 50). § 216 Schwere Fälle (1) In schweren Fällen der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder des Rowdytums wird der Täter mit Freiheitsstrafe von еіпещ Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird; 2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 214 oder 215 zusammengeschlossen haben; 3. der Täter Rädelsführer ist; 4. der Täter wegen einer Tat nach §§ 212, 214, 215 und § 217 Abs. 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist. (2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar. (3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der Täter mit Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. 1. Hier findet sich eine abgeschlossene Aufzählung der Erschwerungsgründe, welche den mit §§ 214 und 215 erfaßten Handlungen Verbrechenscharakter verleihen können: a) Ziff. 1 erfordert eine über die bei jeder Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder Rowdytat vorhandene Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder des sozialistischen Gemeinschaftslebens hinausgehende, durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung hervorgerufene besondere Gefährdung. b) Ziff. 2 erfordert den zweckgerichteten Zusammenschluß mehrerer Personen, nicht aber das Vorliegen wiederholter Rowdy Straftat en. Ziff. 2 liegt also auch bei Begehung nur einer Tat nach- § 215 vor, sofern diese von einer zur wiederholten Begehung zusammengeschlossenen Gruppe begangen wurde*. c) Zum Begriff des Rädelsführers in Ziff. 3 vgl. § 217 Abs. 2, wobei innerhalb einer Gruppe auch mehrere Personen Rädelsführer sein können. d) Ziff. 4 enthält eine spezielle Regelung des Rückfalls.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 248 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 248) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 248 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 248)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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