Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 197

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 197 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 197); 6. Kapitel Straftaten 197 gegen das persönliche und private Eigentum §§ 183,184 Vorbemerkung zu §£ 183 und 184 Die §§ 183 und 184 schützen das persönliche und private Eigentum vor Beschädigungen. Straftaten dieser Art beeinträchtigen die individuellen Interessen und Rechte einzelner am Erhalt ihres Eigentums und fügen ihnen oft empfindlichen materiellen Schaden zu. Da die Ausgestaltung dieser Strafrechtsnormen im wesentlichen mit denen der vorsätzlichen Beschädigung sozialistischen Eigentums (§§ 163, 164) identisch ist, werden im folgenden nur die von diesen Tatbeständen unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale behandelt. § 183 Vorsätzliche Sachbeschädigung (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen, die persönliches oder privates Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Diese Straf rech tsnorm beschreibt ähnlich wie § 163 den Grundtatbestand der Sachbeschädigung. Da unter sozialistischen Produktionsverhältnissen für die persönlichen und privaten Eigentumsformen immer mehr solche Sachförmen typisch werden, die keine Produktionsmittel darstellen, wurde im Unterschied zu § 163 auf die besondere Hervorhebung der Produktionsmittel verzichtet. Es muß sich um eine für den Täter fremde Sache handeln. Die Beschädigung einer vom Eigentümer weggeworfenen oder dem Täter gehörenden Sache ist demnach keine Sachbeschädigung im Sinne des § 183. Die Sachbeschädigung kann nur vorsätzlich begangen werden. Es gehört zur Tatbestandsmäßigkeit der Handlung, daß die Fremdheit der beschädigten Sache vom Vorsatz des Täters mit umfaßt wird. Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Täter weiß, wem die Sache gehört. Nach § 2 Abs. 1 ist die Beschädigung persönlichen und privaten Eigentums Antragsdelikt, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. § 184 Verbrecherische Sachbeschädigung Verbrecherische Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Sachbeschädigung begeht, wer;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 197 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 197) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 197 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 197)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

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