Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 132

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 132 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 132); § 148 4. Kapitel Straftaten gegen Jugend und Familie 132 3. Die Handlung nach Abs. 1 kann sowohl Verbrechen als auch Vergehen sein. Dadurch wird eine weitgehende Differenzierung der Maßnahmen str. Vcrantw. nach der Schwere einer Straftat ermöglicht. Die Anwendung einer Verurteilung auf Bewährung ist jedoch z. B. nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das geschädigte Kind dem Täter nicht nur sehr entgegengekommen ist, sondern sich ihm sogar aufgedrängt hat. Diese Strafart ist auch nicht allein schon dadurch gerechtfertigt, daß das Kind den sexuellen Inhalt der an ihm oder vor ihm begangenen Handlungen nicht erkannt hat bzw. keine Beeinträchtigungen im psychisch-sozialen Entwicklungsverlauf des Kindes erkennbar sind und es keine körperlichen Schäden erlitten hat. Oft kann nicht eingeschätzt werden, ob und in welchem Umfang die Tat negativ auf die weitere Formung der Persönlichkeit des betreffenden Kindes wirkt. Allein solche Faktoren wie gute Arbeitsleistungen, Auszeichnungen für berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit, positives Verhalten nach der Tat rechtfertigen nicht die Verurteilung auf Bewährung, wenn ihnen maßgebliche taterschwerende Umstände entgegenstehen. Eine Verurteilung auf Bewährung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sich aus den objektiven und subjektiven Bedingungen der Tat und der Person des Täters ganz besondere, die Schwere dieser Straftaten erheblich mindernde Momente ergeben. So kann z. B. eine Verurteilung auf Bewährung gerechtfertigt sein, wenn die sexuellen Handlungen oberflächlich, wenig intensiv bzw. flüchtig waren und der Täter auch nur solche flüchtig begangenen Handlungen wollte und, ohne daran gehindert zu werden, von weiteren Handlungen Abstand genommen hat. 4. In Abs. 2 und 3 wird der schwere Fall des sexuellen Mißbrauchs beschrieben. Die erhebliche Schädigung i. S. des Abs. 2 muß in objektiver Hinsicht nachgewiesen sein. Sie kann sowohl in einer körperlichen Beeinträchtigung als auch in einer bereits erkennbaren psychisch-sozialen Störung, in abnormen Reaktionen oder sonstigem Fehlverhalten zum Ausdruck kommen. Erheblich ist die Schädigung immer dann, wenn sie zu nicht mehr geringfügigen körperlichen Verletzungen bzw. zu einer beträchtlich von der entsprechenden Altersnorm insbes. im Sexualbereich abweichenden Entwicklung oder Verhaltensweise des Kindes führte. Auf der subjektiven Seite erfordern Abs. 2 und 3 Fahrlässigkeit hinsichtlich der durch die sexuellen Handlungen verursachten Folgen. 5. Der Versuch nach § 148 ist strafbar. Ein Versuch liegt z. B. vor, wenn der Täter das Kind auffordert, mit ihm sexuelle Handlungen in einer der im Gesetz beschriebenen Weise durchzuführen. Das Greifen an die Brust eines Mädchens oder die Vornahme sexueller Manipulationen am eigenen Körper des Täters vor dem Kind ist objektiv bereits vollendeter sexueller Mißbrauch i. S. dieser gesetzlichen Regelung.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 132 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 132) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 132 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 132)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

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