Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 335

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 335 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 335); 335 9. Kapitel Militärstraftaten §275 Abhandenkommen heißt, daß der Militärperson, der dieser Gegenstand anvertraut wurde, eine tatsächliche Verfügung darüber nicht mehr möglich ist. Abhandenkommen ist deshalb nicht1 gleichzusetzen mit totalem Verlust des Gegenstandes. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn durch das Abhandenkommen schwere Folgen verursacht werden. Schwere Folgen liegen vor, wenn die militärische Aufgabe des Täters durch das Abhandenkommen des Gegenstandes nicht erfüllt werden kann oder die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Leben und Gesundheit der Bürger objektiv gefährdet sind. Letzteres hängt wesentlich von der Art des abhandengekommenen Gegenstandes (vgl. dazu § 208 Abs. 2) und den Umständen des Abhandenkommens ab. So muß beispielsweise das Abhandenkommen einer Maschinenpistole nicht in jedem Fall schwere Folgen in diesem Sinne verursachen, kann es aber. 3. Die Schuld umfaßt nur Fahrlässigkeit. Vorsätzliches Abhandenkommenlassen erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Entziehens gern. § 273. § 274 ist das speziellere Gesetz gegenüber § 208. § 275 Unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen und Geräten (1) Wer militärische Fahrzeuge, Transportmittel oder andere Gegenstände der Kampftechnik unberechtigt benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrcst bestraft. (2) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht oder die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. 1. § 275 dient der Sicherung einer ständigen Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge sowie der Transportmittel und anderer Gegenstände der Kampftechnik der NVA und der Organe des Wehrersatzdienstes. Diese Norm wurde neu aufgenommen. Die unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen, Transportmitteln sowie anderen Gegenständen der Kampftechnik war früher nach § 20 Abs. 1 MStrG strafbar. Die Neuregelung bezweckt eine bessere Charakterisierung und Differenzierung dieser Straftaten. 2. Transportmittel sind alle fahrbaren Geräte der Kampftechnik, soweit sie nicht unter den Begriff Fahrzeuge fallen. Sie müssen jedoch zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sein (z. B. Krane, Schienenfahrzeuge usw.). Transportmittel, die nicht zur Kampf-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

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