Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 332

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 332 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 332); §273 9. Kapitel Militärstraftaten 332 Kampffähigkeit der Truppe verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. (5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absätzen 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Tat nach Absatz 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. 1. § 273 dient der Sicherung der ständigen Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und der militärischen Ausrüstung zur Gewährleistung einer höhen Gefechtsbereitschaft. Gleichzeitig schützt diese Norm das von der NVA und den Organen des Wehrersatzdienstes genutzte sozialistische Eigentum, soweit es Kampftechnik oder militärische Ausrüstung darstellt. Für die fahrlässige Begehung gelten die §§ 5, 7 und 8. Sie ist jedoch nur strafbar, wenn schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe eingetreten sind. Zur besseren Differenzierung enthält auch die vorsätzliche Begehung im Gegensatz zu § 20 MStrG zwei Alternativen, nämlich im Abs. 1 ohne den Eintritt schwerer Folgen, im Abs. 2 mit schweren Folgen für Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe. 2. Kampftechnik ist die Gesamtheit aller technischen Mittel, die zur Führung von Kampfhandlungen und für die Sicherstellung der Truppen benötigt werden. Das sind die gesamte Bewaffnung (Waffen, Geräte und Munition) sowie die gesamte technische Ausrüstung zur Sicherstellung des Einsatzes der Truppe (Nachrichtenmittel, Kraftfahrzeuge usw. vgl. Deutsches Militärlexikon, Berlin 1961, S. 197, 69, 54). Militärische Ausrüstung ist die Gesamtheit der Versorgungsgüter, mit denen die NVA bzw. die Organe des Wehrersatzdienstes ausgerüstet sind, soweit sie nicht zur Kampftechnik gehören (z. B. Fahrzeuge, Bekleidung). Nicht zur militärischen Ausrüstung i. S. dieser Norm gehören z. B. die Verpflegung, das Inventar militärischer Dienststellen (Mobilar, Büromaterialien usw.), Finanzmittel usw. Waffen gehören zur Kampftechnik. Waffen i. S. dieser Norm sind alle Instrumente, derer man sich im Kampf bedient, um die Truppen des Gegners zu vernichten und seine politischen, ökonomischen und militärischen Einrichtungen und Anlagen zu zerstören (vgl. Deutsches Militärlexikon, a.a.O. S. 436). Die Einteilung der Waffen nach verschiedenen militärischen Gesichtspunkten (z. B. Feuerwaffen, Hieb- und Stichwaffen) ist für § 273 ohne Belang. Munition gehört zur Kampftechnik. Munition i. S. dieser Norm ist der Sammelbegriff für alle Arten von Patronen, Granaten, Bomben, Minen, Sprengmittel usw. Fahrzeuge gehören zur Kampftechnik, wenn sie Teil der technischen Ausrüstung der Truppe sind. Sind sie es nicht, gehören sie zur militärischen Ausrüstung. Fahrzeuge können demnach beiden Kategorien an-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

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