Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 297

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 297 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 297); 297 9. Kapitel Militärstraftaten §251 i (Wehrpflichtgesetz § 25). Gegenwärtig ist das der Dienst in den Organen des MfS, in den VP-Bereitschaften und in den Einsatzkompanien der Transportpolizei des MdI. (2. DB zur Reservistenordnung vom 19.4.1963, § 1 Abs. 3 GBl. II S. 249) Hinzu kommen die Baueinheiten der NVA, in denen Wehrersatzdienst ohne Waffe geleistet wird. (AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über die Aufstellung von Baueinheiten im Bereidi des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 7. 9.1964, GBl. I S. 129) Reservistenwehrdienst leisten Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der NVA, die zur Ausbildung oder zu Übungen im Rahmen des Reservistenwehrdienstes einberufen wurden. (Wehrpflichtgesetz §§27 ff.; AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den Wehrdienst der Reservisten Reservistenordnung vom 24.1.1962, GBl. I S. 21 § 4) Der aktive Wehrdienst beginnt um 00.00 Uhr des im Einberufungsbefehl festgesetzten Tages (Dienstlaufbahnordnung §2). Er endet mit dem Termin, der im Entlassungsbefehl festgesetzt ist. (Wehrpflichtgesetz § 23 Abs. 1 und 2; Dienstlaufbahnordnung § 15 Abs. 1) Ist keine Uhrzeit angegeben, endet er um 24.00 Uhr des festgesetzten Tages. Der Wehrersatzdienst beginnt um 00.00 Uhr des festgesetzten Tages (z. B. Dienstlaufbahnordnung für Wehrersatzdienst in den VP-Bereitschaften). Er endet mit dem Termin, der im Entlassungsbefehl festgesetzt worden ist, z. B. bei Wachtmeistern der VP-Bereitschaften um 24.00 Uhr i des festgesetzten Tages. (Dienstlaufbahnordnung für Wehrersatzdienst in den VP-Bereitschaften) Der Reservistenwehrdienst beginnt um 00.00 Uhr des festgesetzten Tages. (2. DB zur Reservistenordnung § 5 Abs. 3) Er endet um 24.00 Uhr des im Entlassungsbefehl festgesetzten Tages. (2. DB zur Reservistenordnung § 11 Abs. 1) Die genannten Zeitpunkte, nicht die Ablegung des Fahneneides bzw. des Gelöbnisses begründen das Wehrdienstverhältnis als Militärperson mit allen Rechten und Pflichten. 3. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Strafarrest verbüßende Angehörige der NVA oder der Organe des Wehrersatzdienstes bleiben Militärperson. (Wehrpflichtgesetz § 13 Abs. 4, Dienstlaufbahnordnung § 17 Abs. 2; für Wehrersatzdienst z. B. Dienstlaufbahnordnung für Wehrersatzdienst in den VP-Bereitschaften) 4. § 251 Abs. 4 bezieht sich auf Armeen der Staaten, mit denen die DDR in einem militärischen Bündnis steht. Strafrechtlich verantwortlich ist die Militärperson der DDR, die Militärstraftaten gegen diese Armeen begeht. Nach § 80 Abs. 2 kann die Straftat auch verfolgt werden, wenn sie außerhalb des, Territoriums der DDR begangen wird. 5. Durch Zivilpersonen kann Anstiftung und Beihilfe zur Militärstraftat begangen werden. Mittäterschaft ist nicht möglich. Die str. Ver- antw. des Teilnehmers richtet sich nach der verletzten Norm in Verbindung mit § 251 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 bis 5.;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

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