Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 283

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 283 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 283); 283 3. Abschnitt Straftaten gegen die Rechtspflege §244 Wahrheit in Übereinstimmung mit Art. 4 und den Vorschriften der StPO zu sichern. Um diese wesentliche Aufgabe eines jeden Strafverfahrens zu gewährleisten, ist jede Form der Nötigung oder Erpressung von Aussagen streng verboten und wegen der hohen Gefährdung auch der persönlichen Rechte mit strafrechtlichen Mitteln zu bekämpfen. § 243 geht von der grundsätzlichen Forderung aus, daß Geständnisse von Beschuldigten und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen frei abgegeben werden müssen, weil sie nur unter dieser Voraussetzung im Strafverfahren verwendet werden können. 2. Als Täter kommen nur Richter, Staatsanwälte sowie Mitarbeiter der Untersuchungsorgane in Betracht; der Schöffe wird also von dieser Vorschrift mit erfaßt, nicht dagegen die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte, auf die u. U. § 129 anzuwenden ist. 3. Die Handlung besteht darin, daß solche Personen in einem Strafverfahren Zwangsmittel anwenden oder von anderen Personen anwenden lassen. Unter Zwangsmitteln i. S. dieses Tatbestands sind die physische und psychische Gewaltanwendung, die Drohung mit Gewalt, aber auch die Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, z. B. mit einer Rechtsbeugung nach § 244, zu verstehen. Die Duldung derartiger Zwangsmaßnahmen durch dritte Personen erfüllt gleichfalls den Tatbestand. Das Delikt ist vollendet, wenn vorsätzlich Zwangsmittel, z. B. bei einer Beschuldigtenvernehmung, angewandt wurden und wenn der Täter in der Absicht gehandelt hat, ein Geständnis oder eine Aussage auf diese Weise zu erzwingen. Es ist dabei unerheblich, ob der Täter eine wahrheitsgemäße Aussage auf diese unzulässige Weise angestrebt hat. Ein Geständnis sind Aussagen von Beschuldigten, in denen Angaben über die eigene Schuld gemacht werden. Die Erpressung zu einer Aussage bezieht sich insbesondere auf die Erklärung von Zeugen und Sachverständigen, u. U. auch bei einer Mißachtung des Zeugnisverweigerungsrechts nach §§ 26, 27 StPO. Nach den allgemeinen Vorschriften über die Teilnahme (vgl. § 22 Abs. 5) sind als Gehilfen oder als Anstifter auch solche Personen strafbar, die nicht die Verantwortung eines Richters, Staatsanwalts oder eines Mitarbeiters eines Untersuchungsorgans tragen. 4. Auf der subjektiven Seite muß Vorsatz vorliegen. Tateinheit mit Rechtsbeugung (§ 244) ist möglich. § 244 Rechtsbeugung Wer wissentlich bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans ge- v;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 283 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 283) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 283 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 283)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

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