Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 276

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 276 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 276); §238 8. Kapitel Straftaten gegen die staatliche Ordnung 276 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein durch das Gericht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot schwerwiegend mißachtet. Anmerkung : Andere Zuwiderhandlungen gegen ein Tätigkeitsverbot können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 1. Das Gericht kann als Maßnahmen zur Wiedereingliederung und weiteren Erziehung gemäß §§ 47, 48, 51, 52, 53 einem Verurteilten bestimmte Pflichten auferlegen bzw. von ihm ein besonderes Tun oder Unterlassen verlangen. Die Autorität einer solchen gerichtlichen Entscheidung erfordert eine entsprechende Maßnahme bei Tätern, die dieser Pflicht nicht nachkommen. 2. Str. Verantw. nach § 238 ist begründet, wenn der Täter Erziehungs- oder Kontrollmaßnahmen nach § 47, 48 böswillig verletzt, sich einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 51 böswillig entzieht, ein Tätigkeitsverbot nach § 53 schwerwiegend mißachtet. Die Verletzung einer Aufenthaltsbeschränkung oder eines Tätigkeitsverbots erfüllt § 238, wenn diese Maßnahmen als Zusatzstrafen zu einer Freiheitsstrafe ausgesprochen wurden (§ 52 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 53 Abs. 4 Satz 1). § 238 gilt außerdem, wenn Aufenthaltsbeschränkung selbständig gern. § 3 Abs. 1 der VO über Aufenthaltsbeschränkung vom 24.8. 1961 (GBl. II S. 343) ausgesprochen wurde. § 238 findet dagegen keine Anwendung, wenn auf Aufenthaltsbeschränkung oder Tätigkeitsverbot als Zusatzstrafe zu einer Verurteilung auf Bewährung erkannt wurde und gegen die ausgesprochenen Maßnahmen verstoßen wird (§ 52 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 53 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 4, § 35 Abs. 3 Ziff. 5). Gleiches gilt bei Verletzung einer Aufenthaltsbeschränkung, die bei Strafaussetzung auf Bewährung ausgesprochen wurde (§45 Abs. 3 Ziff. 4). Auch in diesen Fällen erfolgt keine Bestrafung nach § 238, sondern die Vollstreckung der Reststrafe (§ 350 Abs. 2 StPO). 3. Bei der Verletzung von festgelegten Erziehungs- und Kontrollmaßnahmen ist eine Bestrafung nach § 238 immer nur dann möglich, wenn diese Maßnahmen durch eine gerichtliche Entscheidung gern. §§ 47, 48 ausgesprochen wurden. Andere' auch gerichtlich festgelegte Kontroll-und Erziehungsmaßnahmen (z. B. bei § 249) erfüllen bei Verletzung nicht den § 238. 4. § 238 verlangt vorsätzliches Handeln des Täters und bei der Verletzung der Aufenthaltsbeschränkung oder der Maßnahmen nach §§47, 48 Böswilligkeit (Abs. 1). Als böswillig ist ein Verhalten dann zu werten, wenn der Täter bewußt aus demonstrativer Mißachtung gegen die gerichtliche Entscheidung verstößt. (Vgl. § 31 Anm. 6 und § 35 Anm. 3 b und c.);
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 276 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 276) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 276 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 276)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

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