Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 240

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 240 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 240); ??212 8. Kapitel Straftaten gegen die staatliche Ordnung 240 Taetigkeit bei Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit, z. B. die der Volkspolizei, der Streifen der Nationalen Volksarmee oder des Schiffskapitaens. Gesellschaftliche Taetigkeit, wie z. B. die der Ordnungsgruppen der FDJ, wird durch die Vorschrift des ? 214 geschuetzt. 2. Nicht jede Beeintraechtigung der mit ? 212 geschuetzten Taetigkeit erfuellt den Tatbestand, es muss sich vielmehr um eine ernsthafte Stoerung der Arbeit des Staatsfunktionaers handeln. Jedoch bedeutet hindern nicht verhindern i. S. voelligen Unmoeglichmachens, sondern muss als behindern verstanden werden. Bei Gewaltanwendung wird in der Regel eine Hinderung vorliegen. In den Faellen der Bedrohung ist sie zu verneinen, wenn die Bedrohung ohne jeden Einfluss auf das Verhalten des Staatsfunktionaers geblieben ist. In diesem Fall liegt nach Abs. 3 strafbarer Versuch vor. Macht jedoch z. B. die Bedrohung vor oder neben der Durchfuehrung der vorgesehenen Sicherheits- bzw. Ordnungsmassnahme weitere Massnahmen zur persoenlichen Sicherheit bzw. zur Sicherheit des ordnungsgemaessen Ablaufs notwendig, ist das Tatbestandsmerkmal der Hinderung erfuellt. 3. Die Begehungsweise ist ausschliesslich Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil. Hierbei muss es sich um die Androhung eines in seinem Gewicht den beiden vorangestellten Tatbestandsalternativen gleichkommenden Nachteils handeln. Die Androhung eines geringen Uebels reicht nicht aus. Eine Androhung eines erheblichen Nachteils ist z. B. die Drohung, die Gesundheit eines Angehoerigen des Staatsfunktionaers durch Beibringung von Gift oder sonstigen schaedlichen Stoffen zu untergraben. Nicht erheblich i. S. von ? 212 ist z. B. die Drohung, den Staatsfunktionaer ?schlecht zu machen?. Gewalt i. S. dieser Bestimmung ist aktive koerperliche Taetigkeit zur Vereitelung oder Erschwerung einer bevorstehenden oder in der Ausfuehrung begriffenen bzw. zur Beseitigung oder Beeintraechtigung der Ergebnisse einer bereits vorgenommenen, der Tat unmittelbar vorangegangenen Massnahme zur Gewaehrleistung der Sicherheit und Ordnung oder zur Erzwingung eines anderen Verhaltens des Staatsfunktionaers, z. B. das Umzingeln zur Verhinderung der Dienstausuebung. Mit geringfuegiger physischer Kraft vorgenommene Einwirkung stellt keinen Widerstand dar (vgl. OG NJ, 1968, S. 286). Anders ist dies nur, wenn unter Ausnutzung technischer oder sonstiger Moeglichkeiten erhebliche physische Einwirkungen auch mit geringem Kraftaufwand erzielt werden koennen, z. B. Einschliessen, Verspruehen aetzender Fluessigkeiten. Ein besonderer Fall des durch Ausnutzung technischer Moeglichkeiten begangenen Widerstandes ist die bewusste Nichtbeachtung der von einem auf der Fahrbahn postierten Volkspolizeiangehoerigen gegebenen Stoppzeichen durch Kraftfahrzeugfuehrer und die dadurch bewirkte Erzwingung der Fahrbahnfreigabe. Hier wirkt der Taeter ohne besondere eigene Kraftanwendung, aber unter bewusster Ausnutzung der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Gewalt auf die Sicherheits-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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