Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 208

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 208 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 208); §190 7. Kapitel Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit 208 Entschluß den Brand löscht, bevor ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung verursachte Schaden entstanden ist. 1. Diese Norm gibt dem Täter einen Anreiz zur Abwendung einer durch ihn verursachten Gefahr für die in § 185 aufgeführten Gegenstände. Da der Täter nach § 21 Abs. 5 nur beim Versuch und vor Vollendung der Straftat tätige Reue üben kann, sieht § 189 die Möglichkeit der tätigen Reue noch nach der Vollendung der Brandstiftung und fahrlässigen Brandverursachung vor, damit er den Eintritt eines weiteren Schadens verhindern kann. Sie ist nur dann gegeben, wenn der Täter aus eigenem Entschluß den vorsätzlich gelegten oder fahrlässig verursachten Brand löscht und der Schaden über den der Inbrandsetzung nicht hinausgegangen ist. 2. Im Gesetz wird ausdrücklich der eigene Entschluß gefordert. Der Täter muß den Brand löschen. Hinsichtlich der Entschlußfassung und des Einflusses Dritter auf diese vgl. § 21, Anm. 14. Durch die Tat darf kein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung verursachte Schaden entstanden sein, d. h., das Feuer darf sich über den Ort, an dem es gelegt wurde, nicht verbreitet haben. Auch wenn dabei fremde Hilfe, die der Täter beschafft hat, erforderlich ist, ist von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Brandstiftung oder fahrlässiger Brandverursachung abzusehen. Dabei ist es unerheblich, ob das Inbrandsetzen bereits bemerkt wurde. Ist bereits ein weiterer als der durch bloßes Inbrandsetzen bewirkte Schaden entstanden, ist strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Brandstiftung oder wegen fahrlässiger Brandverursachung begründet. Hat sich der Täter dennoch um die Löschung des Brandes erheblich bemüht und wurde dadurch größerer Schaden verhindert, so ist die Anwendbarkeit des § 62 oder des § 25 zu prüfen. 3. Liegt tätige Reue vor, ist unter Umständen zu prüfen, ob Verantwortlichkeit nach §§ 163, 164, 183, 184 oder 187 vorliegt. § 190 Verursachung einer Katastrophengefahr (1) Wer vorsätzlich Talsperren, Rückhaltebecken, Schleusen, Wehre oder andere Einrichtungen oder Anlagen, die dem Schutz vor Naturgewalten dienen, zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise für ihre Zwecke unbrauchbar macht und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft. (2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr oder;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 208 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 208) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 208 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 208)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

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