Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 136

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 136 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 136); 136 §151 4. Kapitel Straftaten gegen Jugend und Familie vom Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale abhängig. In objektiver Hinsicht muß der Täter seine Stellung als Erzieher, Lehrer, Ausbilder, Fürsorger oder Betreuer ausgenutzt haben. Ein Ausnutzen der Stellung kann z. B. darin bestehen, daß ein Lehrer oder Erzieher den Jugendlichen im Unterricht bevorzugt, durch ungerechtfertigt gute Noten oder Beurteilungen diesen in seiner Einstellung zu ihm beeinflußt, Zuneigung und Sympathie bei ihm erweckt, um sexuelle Handlungen mit ihm vornehmen zu können. Er nutzt seine Stellung z. B. auch dann aus, wenn die Initiative zur Aufnahme sexueller Beziehungen von dem Jugendlichen ausgeht und er seiner Verantwortung als Erzieher nicht nachkommt, sondern sexuelle Handlungen mit ihm vornimmt. Durch den Begriff sexueller Mißbrauch soll die strafbare Handlung vom echten Liebesverhältnis abgegrenzl werden. Die Abgrenzung ist an Hand aller objektiven und subjektiven Bedingungen des Geschehens zu prüfen. Während die Vornahme sexueller Handlungen mit anvertrauten Jugendlichen unter 16 Jahren im allgemeinen als sexueller Mißbrauch zu beurteilen sein wird, kann zu älteren Jugendlichen ein intimes Verhältnis bestehen, das weder eine Ausnutzung der Stellung als Erzieher oder Ausbilder ist noch die weitere Entwicklung des Jugendlichen gefährdet und das Erziehungsverhältnis und damit das in den Erzieher gesetzte Vertrauen beeinträchtigt. 5. In Abs. 1 wird die Vornahme aller sexuellen Handlungen, also auch unsittlichen Berührungen, unter Strafe gestellt und damit ein umfassender Schutz der Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr gewährleistet. Nach Abs. 2 erstreckt sich der Schutz vor schwerwiegendem sexuellem Mißbrauch (Geschlechtsverkehr und geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen) auch auf die 16- bis 18jährigen Jugendlichen, da mit diesen Handlungen meistens die Gefahr einer Entwicklungsstörung und eines das Erziehungsverhältnis erheblich beeinträchtigenden Vertrauensbruchs besteht. 6. In subjektiver Hinsicht muß der Täter um die Ausnutzung seiner besonderen Stellung dem Jugendlichen gegenüber wissen. Er muß auch das Alter des Jugendlichen kennen. Die gesamte Tat verlangt Vorsatz. Bedingter Vorsatz ist möglich; § 151 Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. 1. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind stets geeignet, die Herausbildung sexual-ethischer Normen und Wertvorstellungen zu vereiteln, die normale sexuelle Entwicklung junger Menschen zu beeinträch-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 136 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 136) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 136 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 136)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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