Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 128

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 128 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 128); §147 4. Kapitel Straftaten gegen Jugend und Familie 128 zeitig, das Kind auf unrichtiges Verhalten hinzuweisen, Einfluß zu nehmen auf seine Entwicklung und es selbst und andere vor Gefahr zu schützen. Täter nach Abs. 2 kann nur ein Erziehungsberechtigter nach dem FGB oder eine andere zur Aufsicht verpflichtete Person, wie Erzieher oder Lehrer, sein. Die rechtliche Pflicht zur Aufsicht des letztgenannten Personenkreises ist herzuleiten aus § 2 der 1. DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5.1.1966 (GBl. II S. 19). Hier wird ausgeführt, daß die Leiter, Lehrkräfte und Erzieher der Einrichtungen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine umfassende Fürsorge und Aufsicht der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu sichern haben. Das schließt die in § 146 Abs. 2 genannte Aufsichtspflicht, den Besitz von Schund- und Schmutzerzeugnissen bei Kindern und Jugendlichen nicht zu dulden, ein. Jugendliche können nicht Täter gern. Abs. 2 sein. Abs. 1 und 2 verlangt ‘stets Vorsatz. Fahrlässige Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (vgl. Anm. 1). 3. Von Abs. 3 werden als Schund- und Schmutzerzeugnisse erfaßt: Fotografien mit und ohne Bildtext, Zeichnungen. Filme. Aufzeichnungen auf Tonträger o. ä. Formen, mit denen die bezeichneten Neigungen und Verirrungen hervorgerufen werden können. Die Begriffe „Kitsch“ und „Schund- und Schmutzerzeugnisse“ sind nicht identisch. § 147 Verleitung zum Alkoholmißbrauch Wer als Erwachsener 1. Kinder oder Jugendliche zum Alkoholmißbrauch verleitet; 2. pflichtwidrig den Alkoholmißbrauch durch Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder oder Jugendliche begünstigt oder den Alkoholmißbrauch pflichtwidrig nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. 1. Der Tatbestand dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Alkoholmißbrauch. Durch das Kriterium „Alkoholmißbrauch“ ist ausgedrückt, daß nicht jeder Alkoholgenuß durch Minderjährige vom Strafrecht erfaßt wird, sondern daß es sich um eine Einwirkung von erheblichem Intensitätsgrad handeln muß. Unter Alkohol mißbrauch i. S. des § 147 ist ein einmaliger Alkoholgenuß in erheblichen Mengen zu verstehen, der Mißbrauch kann aber;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 128 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 128) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 128 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 128)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität. Zu einigen wesentliehen Aufgaben und Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben.

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